RS Vwgh 1991/7/8 91/19/0092

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Veröffentlicht am 08.07.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
PaßG 1969 §28;
PaßG 1969 §37;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/20 91/19/0067 1

Stammrechtssatz

Eine wenn auch formlose Zuschrift einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland an einen Sichtvermerkswerber, wonach sie sich nicht veranlaßt sehe, bei ihr konkret beantragte Sichtvermerke auszustellen, bedeutet inhaltlich einen normativen Abspruch und ist somit als Bescheid iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG zu werten

(Hinweis E 27.4.1983, 82/01/0184; E 21.10.1987, 87/01/0148).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere RechtsgebieteOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtBescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190092.X01

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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