RS Vwgh 1991/7/8 91/19/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §14 Abs2;
AZG §15;
AZG §16 Abs2;
AZG §28 Abs1;
AZG;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Behauptet der Besch (hier: Vorstandsmitglied einer AG), daß er mit der Schaffung eines Kontrollsystems (dreier Kontrollinstanzen), der Anordnung entsprechender Sanktionen und der Ausübung der Oberaufsicht über die an der Spitze der Kontrollinstitutionen stehenden Mitarbeiter alles getan habe, was ihm zur Hinhaltung von Gesetzesverletzungen, wie zB der Verletzung von Bestimmungen des AZG, zugemutet werden könne, und er sich auf dieses Kontrollsystem habe verlassen dürfen, so wird mit diesem Vorbringen nicht auf der Grundlage entsprechender Tatsachenvorbringen dargetan, wie dieses Kontrollsystem konkret funktionieren soll

(Hinweis E 18.2.1991, 90/19/0177). Der Hinweis auf die (Beteiligung an der) Schaffung des besagten Kontrollsystems genügt diesem Erfordernis nicht. Die Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer Oberaufsicht reichen gleichfalls nicht aus, um unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten zu lassen. Um von einem wirksamen Kontrollsystem sprechen zu können, bedarf es der Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung. In diesem Sinn haben nicht nur der auf der jeweils übergeordneten Ebene des dreistufigen Kontrollsystems Weisungsbefugte, sondern auch der Besch als der dem auf der dritten Kontrollebene Anordnungsbefugten in diesen Belangen übergeordnete die Beachtung der erteilten Weisungen zu kontrollieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190086.X01

Im RIS seit

08.07.1991

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten