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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Bescheidbeschwerde gegen einen als Verordnung einzustufenden Verwaltungsakt der ausgegliederten Energie-Control Kommission betreffend die Bestimmung von Systemnutzungstarifen; keine verschleierte Verfügung in VerordnungsformSpruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1.1. Die vorliegenden "Beschwerden gemäß Art144 Abs1 B-VG" wenden sich gegen die Verordnung der Energie-Control Kommission vom 1. Oktober 2003, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden, Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003, Zl. K SNT 100/03, kundgemacht im Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr. 33 am 9. Oktober 2003. Diese Verordnung bzw. dieser "Bescheid" sei der beschwerdeführenden Gesellschaft zu B1567/03 am 31. Oktober 2003 (Einlangen beim Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft) zugestellt worden; die beschwerdeführende Gesellschaft zu B1574/03 bezog sich zur Begründung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auf den Zeitpunkt der Kundmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung. Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind Eigentümer und Betreiber eines eigenen (Strom-)Übertragungs- und Verteilernetzes.römisch eins. 1.1. Die vorliegenden "Beschwerden gemäß Art144 Abs1 B-VG" wenden sich gegen die Verordnung der Energie-Control Kommission vom 1. Oktober 2003, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden, Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003, Zl. K SNT 100/03, kundgemacht im Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr. 33 am 9. Oktober 2003. Diese Verordnung bzw. dieser "Bescheid" sei der beschwerdeführenden Gesellschaft zu B1567/03 am 31. Oktober 2003 (Einlangen beim Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft) zugestellt worden; die beschwerdeführende Gesellschaft zu B1574/03 bezog sich zur Begründung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auf den Zeitpunkt der Kundmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung. Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind Eigentümer und Betreiber eines eigenen (Strom-)Übertragungs- und Verteilernetzes.
1.2. Die antragstellende Gesellschaft zu B1567/03 wendet sich gegen die "bescheidmäßigen" Bestimmungen des §19 Abs1 Z3 liti, §19 Abs1 Z4 litl, §19 Abs1 Z5 litm, §19 Abs1 Z6 litm, §19 Abs1 Z7 litm, '20 Z14 und §23 Abs3 der "Verordnung". Sie würde weiters durch die Bestimmungen der §§1 bis 16, §17 Z1 lita ("das Höchstspannungsnetz der Wienstrom GmbH"), §17 Z2 liti, §17 Z3 litm und die "jeweiligen Schlusssätze der Z2 und 3 des §17" berührt.
1.3. Die antragstellende Gesellschaft zu B1574/03 wendet sich gegen die folgenden "bescheidmäßigen" Bestimmungen:
§18 Abs1 Z6, §19 Abs1 Z3 litd, §19 Abs1 Z4 litf, §19 Abs1 Z5 litf, §19 Abs1 Z6 litf, §19 Abs1 Z7 litf, §20 Z7; §23 Abs1 Satz 1,
§23 Abs3;
in eventu - aufgrund eines untrennbaren Zusammenhanges - gegen
§2, §3, §4, §5, §6, §7, §9, §11 Abs1, §11 Abs2, §11 Abs3, §11 Abs5, §12, §13, §14, §15, §16, §l7 Z2 litd, §17 Z3 litf, §18 Abs1 Z6, §19 Abs1 Z3 litd, §19 Absl Z4 litf, §l9 Abs1 Z5 litf, §l9 Absl Z6 litf, §l9 Absl Z7 litf, §20 Z7, §23 Abs1 Satz 1, §23 Abs3.
1.4. Die antragstellenden Gesellschaften behaupten, in bestimmten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein, dies ua. deshalb, weil die angefochtene Erledigung eine "verschleierte Verfügung in Verordnungsform" sei und somit dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtschutzsystem widerspreche.
Die antragstellenden Gesellschaften begehren, den Beschwerden gemäß §85 Abs2 VfGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die kostenpflichtige Aufhebung zu B1574/03 der unter 1.3. zitierten Bestimmungen der "angefochtenen Verordnung" und zu B1567/03 des "angefochtenen Bescheides" ("§19 Abs1 Z3 liti, §19 Abs1 Z4 litl, §19 Abs1 Z5 litm, §19 Abs1 Z6 litm., §19 Abs1 Z7 litm, §20 Z14 und §23 Abs3").
1.5. Zu B1567/03 bringt die beschwerdeführende Gesellschaft ua. vor:
Die Erledigung der belangten Behörde werde als Verordnung bezeichnet. Sie sei dies jedoch nur zum Teil, zum anderen Teil enthalte sie bescheidmäßige Bestimmungen; wie sich aus dem Wortlaut des bekämpften "Bescheides" ergebe, seien die Tarife aufgrund von Zuordnungen zu Netzbereichen iSd §25 Abs6 ElWOG so geregelt, dass die einzelnen Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt (§18 des angefochtenen "Bescheides"), für die Netznutzungsentgelte (§19) und für das Netzverlustentgelt (§20) zwar theoretisch für Bereiche (und möglicherweise mehrere Netzbetreiber in diesem Bereich), im Speziellen aber für einen Bereich mit der Bezeichnung "Wien" festgelegt seien (§19 Abs1 Z3 liti, §19 Abs1 Z4 litl, §19 Abs1 Z5 litm, §19 Abs1 Z6 litm, §19 Abs1 Z7 litm und §20 Z14). Aus den Definitionen des §17 Z1 der angefochtenen Erledigung ergebe sich für die Netzebene 1, dass neben den dort namentlich Genannten auch das Netz der beschwerdeführenden Gesellschaft vom österreichischen Bereich ausgenommen sei und diese auch nicht in den Tiroler oder Vorarlberger Bereich falle. Vielmehr ergebe sich aus §17 Z2 liti der Erledigung, dass unter dem Bereich "Wien" ausschließlich das vom Netz der beschwerdeführenden Gesellschaft abgedeckte Gebiet (einschließlich deren Höchstspannungsnetzes) für die Netzebenen 2 und 3 (und infolge Erwähnung des Höchstspannungsnetzes auch für die Netzebene 1) zu verstehen sei. Für die darunter liegenden Netzebenen 4 bis 7 ergebe sich dies aus §17 Z3 litm des angefochtenen "Bescheides".
Die Rechtsnachfolge, die zwischen der beschwerdeführenden Gesellschaft und der Stadt Wien - Wiener Stadtwerke - EWerke erfolgt sei, bedeute, dass sich zwar dem Scheine nach §19 Abs1 Z3 liti des "Bescheides" nach seinem Wortlaut im Bereich "Wien" an eine mögliche Mehrheit von Adressaten richte, aber in Wahrheit nur die beschwerdeführende Gesellschaft zum Adressaten habe, was der belangten Behörde auch bekannt sei. Dasselbe gelte für die Z4 litl, Z5 litm, Z6 litm, Z7 litm des §19 Abs1 und §20 Z14 und für die Symbole in SHT, WHZ, SNT, WNT etc im Tarif für §7 sowie für §23 Abs3 des "Bescheides". Hinsichtlich der Frage, ob auch allfällige Netznutzer Adressaten der "Anordnungen" seien, sei zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, die bei einer derartigen Konstellation von einem janusköpfigen Verwaltungsakt ausgehe (VwGH 23. April 1996, Z. 94/05/0021); dieser ändere nichts am Rechtscharakter eines Bescheides. Nach der Rechtsprechung [des Verfassungsgerichtshofes] liege bei derartigen preisrechtlichen Festsetzungen lediglich ein "Bescheid" gegenüber dem Unternehmer vor, der die Leistung erbringe, während derjenige, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder sonst wie die Leistung des Unternehmens nütze, keine Adressatenstellung habe (VfSlg. 9.221/1981, 10.313/1984, 10.502/1985 und V55/01 vom 25. Juni 2003). Die Rechtsnachfolge, die zwischen der beschwerdeführenden Gesellschaft und der Stadt Wien - Wiener Stadtwerke - EWerke erfolgt sei, bedeute, dass sich zwar dem Scheine nach §19 Abs1 Z3 liti des "Bescheides" nach seinem Wortlaut im Bereich "Wien" an eine mögliche Mehrheit von Adressaten richte, aber in Wahrheit nur die beschwerdeführende Gesellschaft zum Adressaten habe, was der belangten Behörde auch bekannt sei. Dasselbe gelte für die Z4 litl, Z5 litm, Z6 litm, Z7 litm des §19 Abs1 und §20 Z14 und für die Symbole in SHT, WHZ, SNT, WNT etc im Tarif für §7 sowie für §23 Abs3 des "Bescheides". Hinsichtlich der Frage, ob auch allfällige Netznutzer Adressaten der "Anordnungen" seien, sei zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, die bei einer derartigen Konstellation von einem janusköpfigen Verwaltungsakt ausgehe (VwGH 23. April 1996, Ziffer 94 /, 05 /, 0021,); dieser ändere nichts am Rechtscharakter eines Bescheides. Nach der Rechtsprechung [des Verfassungsgerichtshofes] liege bei derartigen preisrechtlichen Festsetzungen lediglich ein "Bescheid" gegenüber dem Unternehmer vor, der die Leistung erbringe, während derjenige, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder sonst wie die Leistung des Unternehmens nütze, keine Adressatenstellung habe (VfSlg. 9.221/1981, 10.313/1984, 10.502/1985 und V55/01 vom 25. Juni 2003).
Die beschwerdeführende Gesellschaft sei ua. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) verletzt, da die belangte Behörde einerseits eine Zuständigkeit in Anspruch nehme, die teilweise dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (vgl. §3 Abs3 Z1 litc E-RBG, BGBl. I Nr. 148/2002) zustehe, nämlich die der Änderung der als Bundesgesetz weitergeltenden Grundsatzverordnung, BGBl. II Nr. 51/1999, und andererseits die falsche Rechtsform gewählt habe. Darüber hinaus sei der belangten Behörde die gänzliche Missachtung des Parteiengehörs vorzuwerfen. Durch die Wahl der Rechtsform des Bescheides wäre das Rechtsmittel der Berufung, die schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung habe, zulässig. Der gegen eine Verordnung zulässige Individualantrag gemäß Art139 B-VG sei im Gegensatz dazu erheblichen Einschränkungen in Form von Prozessvoraussetzungen unterworfen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung komme nicht in Betracht. Die beschwerdeführende Gesellschaft sei ua. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) verletzt, da die belangte Behörde einerseits eine Zuständigkeit in Anspruch nehme, die teilweise dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vergleiche §3 Abs3 Z1 litc E-RBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,) zustehe, nämlich die der Änderung der als Bundesgesetz weitergeltenden Grundsatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999,, und andererseits die falsche Rechtsform gewählt habe. Darüber hinaus sei der belangten Behörde die gänzliche Missachtung des Parteiengehörs vorzuwerfen. Durch die Wahl der Rechtsform des Bescheides wäre das Rechtsmittel der Berufung, die schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung habe, zulässig. Der gegen eine Verordnung zulässige Individualantrag gemäß Art139 B-VG sei im Gegensatz dazu erheblichen Einschränkungen in Form von Prozessvoraussetzungen unterworfen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung komme nicht in Betracht.
§25 Abs2 ElWOG bestimme, dass die Systemnutzungstarife kostenorientiert zu bestimmen seien und dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen haben. Es seien daher die Kosten eines konkreten Unternehmens anzuerkennen. Die Bestimmung der Preise sei aber auch unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgehe, zulässig. Ein mit dem Unternehmen der beschwerdeführenden Gesellschaft vergleichbares Unternehmen existiere jedoch nicht. Eine Abweichung von den von der beschwerdeführenden Gesellschaft ermittelten Kosten sei daher gesetzwidrig.
1.6. Zu B1574/03 bringt die beschwerdeführende Gesellschaft ua. vor:
Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs sei für die Abgrenzung der Verordnung vom Bescheid der Adressatenkreis des betreffenden Rechtsaktes vornehmlich maßgeblich, weiters ob sich eine Anordnung an die "Allgemeinheit überhaupt oder an bestimmte Gruppen der Bevölkerung, die nicht individuell, sondern nach Gattungsmerkmalen umschrieben sind", richte; in diesem Fall sei die Rechtsform der Verordnung (vgl. VfSlg. 1.398/1931; VfGH vom 9. Oktober 2003, G41/03) zu wählen; richte sich die Anordnung hingegen an individuell bestimmte (bzw. abschließend bestimmbare) Adressaten, so sei der Rechtsakt in Form eines Bescheides zu erlassen (vgl. VfSlg. 12.935/1991 und 13.550/1993; VfGH vom 9. Oktober 2003, G41/03). Eine "verschleierte Verfügung in Verordnungsform" liege dabei insbesondere auch dann vor, wenn die betreffende Anordnung die Adressaten nur zum Schein abstrakt bezeichne, während sie in Wahrheit und erwiesenermaßen nur einen oder nur eine sehr begrenzte Anzahl dieser abstrakt bezeichneten Adressaten treffen wolle und treffen könne (vgl. VfSlg. 313/1924; 1.398/1931). Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs sei für die Abgrenzung der Verordnung vom Bescheid der Adressatenkreis des betreffenden Rechtsaktes vornehmlich maßgeblich, weiters ob sich eine Anordnung an die "Allgemeinheit überhaupt oder an bestimmte Gruppen der Bevölkerung, die nicht individuell, sondern nach Gattungsmerkmalen umschrieben sind", richte; in diesem Fall sei die Rechtsform der Verordnung vergleiche VfSlg. 1.398/1931; VfGH vom 9. Oktober 2003, G41/03) zu wählen; richte sich die Anordnung hingegen an individuell bestimmte (bzw. abschließend bestimmbare) Adressaten, so sei der Rechtsakt in Form eines Bescheides zu erlassen vergleiche VfSlg. 12.935/1991 und 13.550/1993; VfGH vom 9. Oktober 2003, G41/03). Eine "verschleierte Verfügung in Verordnungsform" liege dabei insbesondere auch dann vor, wenn die betreffende Anordnung die Adressaten nur zum Schein abstrakt bezeichne, während sie in Wahrheit und erwiesenermaßen nur einen oder nur eine sehr begrenzte Anzahl dieser abstrakt bezeichneten Adressaten treffen wolle und treffen könne vergleiche VfSlg. 313/1924; 1.398/1931).
Wenngleich die Systemnutzungstarife gemäß §25 Abs1 ElWOG entweder durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen seien, sei die Energie Control Kommission als zur Bestimmung der Systemnutzungstarife zuständige Behörde von Verfassungs wegen verpflichtet, die Systemnutzungstarife mittels Bescheid festzusetzen, wenn und soweit die Systemnutzungstarife für einzelne namentlich genannte oder mehrere, de facto problemlos bestimmbare Netzbetreiber, und somit für individuell bestimmte Netzbetreiber und nicht für eine unbestimmte Vielzahl von Netzbetreibern festgelegt werden.
Nach dem Tarifbestimmungssystem des §25 ElWOG würden die Systemnutzungstarife sachlich nach Netzebenen und örtlich - auf den ersten Blick - für "Netzbereiche" (§25 Abs6 ElWOG) bestimmt. Der Gesetzgeber bestimme jedoch in §25 Abs6 ElWOG als "Netzbereiche" wiederum die Netze ganz bestimmter Elektrizitätsunternehmen bzw. die von den Netzen ganz bestimmter Elektrizitätsunternehmen "abgedeckten Gebiete". Soweit sich diese Elektrizitätsunternehmen nicht direkt aus dem Gesetz ergäben, ließen sie sich aufgrund der gesetzlichen Definition in §25 Abs6 Z2 bis 4 ElWOG eindeutig, abschließend, individuell und konkret bestimmen. Die Systemnutzungstarife würden somit nur scheinbar für "Netzbereiche" bzw. "Gebiete" generell und allgemein festgelegt. Lediglich die Regelungstechnik des Gesetzgebers verschleiere daher, dass sich die die Systemnutzungstarife festlegenden Bestimmungen der SNT-VO 2003 tatsächlich an jeweils pro Gebiet abschließend bestimmbare Netzbetreiber richteten. Würden sich die die Systemnutzungstarife festlegenden Bestimmungen der SNT-VO 2003 tatsächlich an eine unbestimmte Vielzahl von in dem jeweiligen Netzbereich derzeit und auch künftig ein Elektrizitätsnetz betreibenden Gesellschaften richten, so müssten die verordneten Preisansätze auch für zusätzliche, zukünftige Netzbetreiber gelten; es müssten jedoch für die Benützung eines neuen Netzes neue Systemnutzungstarife bestimmt werden bzw. für die Benützung der Netze der anderen in diesem Netzbereich ein Elektrizitätsnetz betreibenden Netzbetreiber die bestehenden Systemnutzungstarife abgeändert werden. Weiters könnten "Netzbereiche" keine Normadressaten sein. Die dem "Netzbereich Oberösterreich" (§17 Z2 litd) entsprechenden Normadressaten seien die Energie AG OÖ, die Wels Strom GmbH und die antragstellende Gesellschaft; dem "Netzbereich Linz" (§17 Z3 litf) entsprechende Normadressaten seien als im Netz der beschwerdeführenden Gesellschaft gelegene Verteilernetzbetreiber die "E Strom GmbH", "E-Werk Sarmingstein Ing. H. E & Co KEG", "Elektrizitätswerk Perg GmbH" und "Dipl.-Ing. G C-M E-Werk Clam".
Die belangte Behörde begründe die Bestimmung der Systemnutzungstarife mittels Verordnung im Wesentlichen damit, dass Preisregelungsnormen "Drittwirkung" entfalteten. Zum Unterschied zu den meisten "klassischen" Preisregelungen bleibe die Verfügungswirkung nicht auf das Verhältnis Staat und Unternehmer beschränkt, sondern greife rechtsgestaltend in das Verhältnis zwischen Netzbetreibern und Netznutzern ein. Dem sei die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entgegen zu halten, gemäß der die Kunden nicht in ihrer Rechtssphäre, sondern bloß in wirtschaftlichen Interessen betroffen seien (vgl. VfGH vom 25. Juni 2003, V55/01 zu Tarifverordnungen; vgl. auch Raschauer, Staatliche Preisbestimmung im Energierecht, in Hauer (Hrsg.), Aktuelle Fragen des Energierechtes 2002, 130). Normadressaten von Preisverordnungen seien ausschließlich die Unternehmen, für deren Leistung der Preis behördlich reglementiert werde (vgl. VfSlg. 10.313/1984, 10.502/1984, Oberndorfer/Binder, Strompreisbestimmung aus rechtlicher Sicht, 1979, 44). Allgemeine Bedingungen für die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen, die ähnliche faktische Wirkungen auf Endverbraucher entfalteten, würden mittels Bescheid von der belangten Behörde genehmigt. Die belangte Behörde begründe die Bestimmung der Systemnutzungstarife mittels Verordnung im Wesentlichen damit, dass Preisregelungsnormen "Drittwirkung" entfalteten. Zum Unterschied zu den meisten "klassischen" Preisregelungen bleibe die Verfügungswirkung nicht auf das Verhältnis Staat und Unternehmer beschränkt, sondern greife rechtsgestaltend in das Verhältnis zwischen Netzbetreibern und Netznutzern ein. Dem sei die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entgegen zu halten, gemäß der die Kunden nicht in ihrer Rechtssphäre, sondern bloß in wirtschaftlichen Interessen betroffen seien vergleiche VfGH vom 25. Juni 2003, V55/01 zu Tarifverordnungen; vergleiche auch Raschauer, Staatliche Preisbestimmung im Energierecht, in Hauer (Hrsg.), Aktuelle Fragen des Energierechtes 2002, 130). Normadressaten von Preisverordnungen seien ausschließlich die Unternehmen, für deren Leistung der Preis behördlich reglementiert werde vergleiche VfSlg. 10.313/1984, 10.502/1984, Oberndorfer/Binder, Strompreisbestimmung aus rechtlicher Sicht, 1979, 44). Allgemeine Bedingungen für die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen, die ähnliche faktische Wirkungen auf Endverbraucher entfalteten, würden mittels Bescheid von der belangten Behörde genehmigt.
Grundlage jeder Tarifbestimmung sei die Ermittlung der Netzkosten eines jeden konkreten Unternehmens. §25 Abs2 zweiter Satz (Möglichkeit der Bestimmung der Preise "unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht") bedeute nicht, dass bei der Preisbestimmung von "allgemeinen Durchschnittskosten" ausgegangen werden könne. Es seien stets die konkreten Kosten eines Netzbetreibers zu ermitteln, zulässig sei gemäß §25 Abs2 zweiter Satz ElWOG lediglich eine individuelle Korrektur exzessiver Kostenkomponenten des einzelnen Netzbetreibers (vgl. Raschauer, aaO, 131). Diese Auslegung sei auch auf die Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zum "volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis" zurückzuführen (vgl. Raschauer, aaO, 126). Ein mit der beschwerdeführenden Gesellschaft aufgrund geographischer, wirtschaftlicher und netztechnischer Gegebenheiten vergleichbares Unternehmen bestehe darüber hinaus nicht. Gleiches gelte für die Möglichkeit der Festlegung eines Produktivitätsabschlages gemäß §25 Abs2 dritter Satz ElWOG: Auch die dort genannten Zielvorgaben seien von der belangten Behörde für jedes Unternehmen gesondert festzulegen (vgl. zur strukturellen Unterschiedlichkeit in der Mühlenwirtschaft VfSlg. 5670/1968: "Wenn auch das Gesetz für die Abschöpfung des Mehrerlöses sowohl Verordnung als auch Bescheid vorsieht, ist die Durchführung durch Verordnung dann ausgeschlossen, wenn der Bestimmung des §3b Abs1 Satz 3 PrG 1957 nicht generell, sondern nur individuell Rechnung getragen werden kann."). Der Sachverhalt der Mühlenwirtschaft sei mit jenem der Elektrizitätswirtschaft vergleichbar: die Struktur österreichischer Netzbetreiber sei durch - historisch und regional bedingte - starke Unterschiede gerade bezüglich der Netze geprägt. Grundlage jeder Tarifbestimmung sei die Ermittlung der Netzkosten eines jeden konkreten Unternehmens. §25 Abs2 zweiter Satz (Möglichkeit der Bestimmung der Preise "unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht") bedeute nicht, dass bei der Preisbestimmung von "allgemeinen Durchschnittskosten" ausgegangen werden könne. Es seien stets die konkreten Kosten eines Netzbetreibers zu ermitteln, zulässig sei gemäß §25 Abs2 zweiter Satz ElWOG lediglich eine individuelle Korrektur exzessiver Kostenkomponenten des einzelnen Netzbetreibers vergleiche Raschauer, aaO, 131). Diese Auslegung sei auch auf die Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zum "volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis" zurückzuführen vergleiche Raschauer, aaO, 126). Ein mit der beschwerdeführenden Gesellschaft aufgrund geographischer, wirtschaftlicher und netztechnischer Gegebenheiten vergleichbares Unternehmen bestehe darüber hinaus nicht. Gleiches gelte für die Möglichkeit der Festlegung eines Produktivitätsabschlages gemäß §25 Abs2 dritter Satz ElWOG: Auch die dort genannten Zielvorgaben seien von der belangten Behörde für jedes Unternehmen gesondert festzulegen vergleiche zur strukturellen Unterschiedlichkeit in der Mühlenwirtschaft VfSlg. 5670/1968: "Wenn auch das Gesetz für die Abschöpfung des Mehrerlöses sowohl Verordnung als auch Bescheid vorsieht, ist die Durchführung durch Verordnung dann ausgeschlossen, wenn der Bestimmung des §3b Abs1 Satz 3 PrG 1957 nicht generell, sondern nur individuell Rechnung getragen werden kann."). Der Sachverhalt der Mühlenwirtschaft sei mit jenem der Elektrizitätswirtschaft vergleichbar: die Struktur österreichischer Netzbetreiber sei durch - historisch und regional bedingte - starke Unterschiede gerade bezüglich der Netze geprägt.
Der Gesetzgeber habe bei Erlass des §55 ElWOG ein durch Bescheid zu erledigendes Verwaltungsverfahren vor Augen gehabt ("Antrag", "Partei", "Ermittlungsverfahren"). Die belangte Behörde habe auch tatsächlich ein konkretes, auf die beschwerdeführende Gesellschaft bezogenes Ermittlungsverfahren durchgeführt und diese auch angehört. Ein derart "individuell-konkretes" Ermittlungsverfahren sei von Verfassungs wegen als Bescheid zu erledigen (Raschauer, aaO, 130, Oberndorfer/Binder, aaO, 67f).
Der Verfassungsgerichtshof hat in Zweifelsfällen hinsichtlich der Bescheidnatur einer verwaltungsbehördlichen Erledigung ausgesprochen, dass die Frage nach dem Bescheidcharakter einer Erledigung nicht zu Lasten einer Partei angenommen werden dürfe (VfSlg. 11.395/1987). Wenngleich diese Judikatur vornehmlich zur Qualifizierung "Bescheid oder unbekämpfbarer Verwaltungsakt" ergangen sei, müssten die maßgeblichen Überlegungen auch auf die Frage der Qualifizierung eines Verwaltungsaktes als Bescheid oder Verordnung gelten und sinngemäß angewandt werden. Eben dies habe der Verfassungsgerichtshof in dem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 9. Oktober 2003, G41/03 u.a. angedeutet, indem er unter Verweis auf sein Erkenntnis VfSlg. 13.233/1992 in Richtung des einfachen Gesetzgebers ausgeführt habe, dass "mangels eines für die verwaltungsbehördliche Einzelfallentscheidung gesetzlich (anstelle der Verordnung) vorgesehenen Bescheides [...] verfassungswidrigerweise die negative Entscheidung ebenso wenig wie die Untätigkeit der Verwaltung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden [kann]." Der Verfassungsgerichtshof habe selbst zur "verschleierten Verfügung in Verordnungsform" ausgesprochen, dass die Rechtsschutzeinrichtung des Individualantrages das Rechtsschutzdefizit zwar gemindert, aber nicht beseitigt habe.
Zum anderen (und insbesondere) sei die Möglichkeit für Netzbetreiber, auf §25 ElWOG gestützte Systemnutzungstarifverordnungen wie die vorliegende mittels Individualantrag gemäß Art139 Abs1 B-VG zu bekämpfen, aufgrund der derzeitigen Rechtslage (vorerst) wesentlich eingeschränkt: Der Verfassungsgerichtshof habe zuletzt Individualanträge, gerichtet auf Aufhebung von Systemnutzungstarifverordnungen, unter Hinweis auf die Beschreitung eines zumutbaren Umwegs durch die Netzbetreiber zurückgewiesen (vgl. VfGH vom 13. März 2003, G351/02 sowie jüngst vom 26. Juni 2003, G168/01 u.a.). Im zivilgerichtlichen Verfahren könne ein Antrag auf Prüfung einer Verordnung jedoch nur angeregt werden. Auch bestehe lediglich im Rahmen einer Bescheidbeschwerde die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Im Fall des Obsiegens sei es der beschwerdeführenden Gesellschaft de facto unmöglich, die höheren Entgelte gegen die eigenen Kunden geltend zu machen. Zum anderen (und insbesondere) sei die Möglichkeit für Netzbetreiber, auf §25 ElWOG gestützte Systemnutzungstarifverordnungen wie die vorliegende mittels Individualantrag gemäß Art139 Abs1 B-VG zu bekämpfen, aufgrund der derzeitigen Rechtslage (vorerst) wesentlich eingeschränkt: Der Verfassungsgerichtshof habe zuletzt Individualanträge, gerichtet auf Aufhebung von Systemnutzungstarifverordnungen, unter Hinweis auf die Beschreitung eines zumutbaren Umwegs durch die Netzbetreiber zurückgewiesen vergleiche VfGH vom 13. März 2003, G351/02 sowie jüngst vom 26. Juni 2003, G168/01 u.a.). Im zivilgerichtlichen Verfahren könne ein Antrag auf Prüfung einer Verordnung jedoch nur angeregt werden. Auch bestehe lediglich im Rahmen einer Bescheidbeschwerde die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Im Fall des Obsiegens sei es der beschwerdeführenden Gesellschaft de facto unmöglich, die höheren Entgelte gegen die eigenen Kunden geltend zu machen.
2. Die Verordnung der Energie-Control Kommission vom 1. Oktober 2003, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden, Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003, Zl. K SNT 100/03, kundgemacht im Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr. 33 am 9. Oktober 2003, lautet:
"Auf Grund §25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002, wird verordnet: "Auf Grund §25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, wird verordnet:
Regelungsgegenstand
§1. Diese Verordnung bestimmt die Grundsätze für die Ermittlung und die Zuordnung der Kosten, die Kriterien für die Tarifbestimmung sowie die Tarife für die folgenden, für die Netznutzung zu entrichtenden Entgelte:
Netzzutrittsentgelt
§2. Durch das vom Netzbenutzer einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Netzanschlusses oder der Abänderung eines bestehenden Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Die für die Erstellung eines Netzanschlusses gemäß §7 Z25 ElWOG notwendigen Aufwendungen, um die physische Verbindung der Anlage des Netzbenutzers mit dem Netzsystem zu erstellen bzw. abzuändern, sind vom Netzbetreiber auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen. Sofern die Kosten für den Netzanschluss vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe des Netzzutrittsentgelts entsprechend zu vermindern.
Netzbereitstellungsentgelt
§3. (1) Das Netzbereitstellungsentgelt ist vom Entnehmer für den zur Ermöglichung des Anschlusses notwendigen Ausbau der in §25 Abs5 Z3 bis 7 ElWOG umschriebenen Netzebenen zu leisten. Es wird als Pauschalbetrag für den bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau jener Netzebenen verrechnet, die entsprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung tatsächlich in Anspruch genommen werden.
Besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse
§4. (1) Temporäre Anschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind für höchstens fünf Jahre beabsichtigte Anschlüsse an das Netz. Zu unterscheiden sind:
1. Temporäre Anschlüsse, die nach einer bestimmten Zeit durch endgültige Anschlüsse ersetzt werden;
2. Temporäre Anschlüsse, die einmalig, für einen bestimmten Zeitraum, vorübergehend an das Netz angeschlossen sind.
Sofern die Entnahme von Strom aus dem Netz über einen temporären Anschluss erfolgt, sind bei der Verrechung des Netzzutritts- bzw des Netzbereitstellungsentgelts, abweichend von den dafür geltenden allgemeinen Vorschriften, die nachstehenden Vorschriften anzuwenden.
Netznutzungsentgelt
§5. (1) Durch das vom Entnehmer zu entrichtende Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten. Der Betrieb des Netzes umfasst insbesondere nachstehende Leistungen:
Eine gesonderte Verrechnung dieser Leistungen durch den Netzbetreiber ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs2, unzulässig.
Netzverlustentgelt
§6. (1) Durch das vom Entnehmer zu entrichtende Netzverlustentgelt werden dem Netzbetreiber jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die Beschaffung der für den Ausgleich von Netzverlusten erforderlichen Energiemengen entstehen. Für die Bemessung des Netzverlustentgelts ist ein arbeitsbezogener Netzverlustpreis tarifmäßig zu bestimmen. Zur vereinfachten Verrechnung der Inanspruchnahme des Netzes ist es möglich, das Netzverlustentgelt in den arbeitsbezogenen Teil des Netznutzungsentgelts einzubeziehen und lediglich auf Verlangen getrennt auszuweisen.
Gemeinsame Vorgaben für Netznutzungs- und Netzverlustentgelt
§7. Für die tarifliche Festsetzung des Netznutzungsentgelts und des Netzverlustentgelts gelten, sofern nicht gesondert geregelt, folgende Vorgaben:
1. Die Tarife sind in Cent angegeben;
2. die Abkürzung LP wird für Leistungspreis verwendet, wobei die Preisansätze auf die Leistungseinheit 'ein kW' bezogen sind. Der Leistungspreis ist auf die Verrechnungsleistung der Netznutzung bezogen. Die Verrechnungsleistung ist als das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich ermittelten bzw. gemessenen höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung zu berechnen. Die in dieser Verordnung angegebenen Tarife für den Leistungspreis sind, sofern nicht besonders bestimmt, auf einen Abrechnungszeitraum von einem Jahr bezogen. Für Netzbenutzer in den Ebenen 6 oder 7, bei denen keine Messung der Leistung vorgenommen oder kein Pauschalpreis verrechnet wird, ist ein mit einem geeigneten statistischen Verfahren ermittelter Durchschnittswert der Leistung des Netzbenutzerkollektivs zu verwenden, dem der jeweilige Netzbenutzer angehört;
3. die Abkürzung SHT wird für Sommer Hochtarifzeit verwendet. Sommer ist dabei der Zeitraum vom 1. April 0 Uhr bis 30. September 24.00 Uhr. Die Hochtarifzeit ist die Uhrzeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;
4. die Abkürzung SNT wird für Sommer Niedertarifzeit verwendet. Sommer ist dabei der Zeitraum vom 1. April 0 Uhr bis 30. September 24.00 Uhr. Die Niedertarifzeit ist die Uhrzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;
5. die Abkürzung WHT wird für Winter Hochtarifzeit verwendet. Winter ist dabei der Zeitraum vom 1. Oktober 0 Uhr bis 31. März 24.00 Uhr des Folgejahres. Die Hochtarifzeit ist die Uhrzeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;
6. die Abkürzung WNT wird für Winter Niedertarifzeit verwendet. Winter ist dabei der Zeitraum vom 1. Oktober 0 Uhr bis 31. März 24.00 Uhr des Folgejahres. Die Niedertarifzeit ist die Uhrzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;
7. unterbrechbar wird für den Umstand verwendet, dass der Netzbetreiber berechtigt ist, die Nutzung des Netzes jederzeit oder zu vertraglich vorherbestimmten Zeiten zu unterbrechen;
8. die Angabe '> (<) ..kW' bedeutet, dass die Tarife für Netzbenutzer gelten, deren vertragliche Leistung für die Nutzung des Netzes größer (kleiner) als ..kW ist;
9. die Bruttokomponente für die Höchstspannungsebene ist in den arbeitsbezogenen Tarifen für die Netznutzung als additiver Zuschlag enthalten; die für die Netzebene 1 tarifierte Bruttokomponente ist von den Betreibern der jeweiligen, der Netzebene 1 unterlagerten Netze, den Betreibern der Netze, die jeweils unmittelbar an deren Netzen angeschlossen sind, sowie von diesen wiederum an weitere Betreiber unmittelbar oder mittelbar angeschlossener unterlagerter Netze vollständig in Rechnung zu stellen. Die für die Rechnungslegung erforderlichen Daten sind von den Netzbetreibern den jeweils vorgelagerten Netzbetreibern zu übermitteln;
10. die Nettokomponente Arbeit ist der Anteil je kWh, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß §15 an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 angeschlossen sind, überwälzt wird;
11. die Nettokomponente Leistung ist der Antei