RS Vwgh 1991/7/9 90/12/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

GehG 1956 §30b Abs1;
GehG 1956 §30b Abs2 Z3;
GehG 1956 §78 Abs4;
KrPflG 1961 §4;
KrPflG 1961 §5;
VwRallg;

Rechtssatz

"Einschlägige Verwendung" im Sinne des § 30b Abs 1 und des § 78 Abs 4 GehG liegt nur bei einer Erbringung von Leistungen vor, die zumindest in überwiegendem Maße dem Krankenpflegefachdienst iSd § 4 und § 5 KrPflG, sei es in unmittelbarer Ausführung, sei es in überwachender Funktion zuzuordnen sind (Hinweis E 27.11.1989, 88/12/0217; hier Verwendung als Beamter als Sanitätsunteroffizier und Nachschubunteroffizier und Karteimittelführer).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Einschlägige Verwendung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120149.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten