RS Vwgh 1991/7/9 90/12/0104

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Veröffentlicht am 09.07.1991
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §4 Abs5 Z5;

Rechtssatz

Von einem überwiegenden Aufkommen für die Kosten des Unterhaltes im Sinne des § 4 Abs 5 Z 5 GehG kann sowohl nach dem üblichen Sinn des Wortes "überwiegend" als auch nach dem Zweck dieser Bestimmung nur dann die Rede sein, wenn der Beamte für mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten aufkommt (unter anderem Hinweis E 6.4.1981, 81/17/0035 ergangen zur ähnlichen Bestimmung des § 2 Abs 2 FamLAG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120104.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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