RS Vwgh 1991/7/19 AW 91/07/0019

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Veröffentlicht am 19.07.1991
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Erlöschensfeststellung und letztmalige Vorkehrungen - Mit der vom Antragsteller geltend gemachten rein wirtschaftlichen Argumentation kann im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an der Reinhaltung der Gewässer einschließlich des Grundwassers der vom Gesetz geforderte "unverhältnismäßige Nachteil", der mit dem sofortigen Vollzug verbunden wäre, nicht dargetan werden. Dazu kommt, daß nach dem Vorbringen der belangten Behörde auch im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhebliche Mehrkosten drohen.

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991070019.A01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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