RS Vwgh 1991/7/24 91/19/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG;
VStG §44a lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/04 90/19/0558 1

Stammrechtssatz

Als Ort der Übertretung ist jener Ort anzusehen, an dem die gesetzliche Vorsorgehandlung unterlassen wurde

(Hinweis E 13.6.1989, 88/08/0150). Dieser Ort ist der Sitz der Unternehmensführung; dort müssen demnach die zur Einhaltung des AZG erforderlichen Vorsorgehandlungen getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190118.X01

Im RIS seit

24.07.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten