RS Vwgh 1991/8/14 89/17/0238

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Veröffentlicht am 14.08.1991
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39;
BAO §115 Abs1;
BAO §138 Abs1;
LAO Wr 1962 §107 Abs1;
LAO Wr 1962 §90 Abs1;

Rechtssatz

Im Fall einer nach Ansicht der Behörde unklaren Beweislage ist es im Sinn der die Behörde treffenden Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsfindung Aufgabe der Behörde, weitere geeignete Beweise aufzunehmen, es sei denn, eine amtswegige Beweisaufnahme wäre unmöglich oder unzumutbar. Letzeres träfe nur dann zu, wenn Umstände vorlägen, die die Behörde ohne Mitwirkung des Abgabepflichtigen unvollständig oder gar nicht ermitteln könnte (Hinweis E 5.7.1991, 88/17/0203).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989170238.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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