RS Vwgh 1991/8/14 89/17/0238

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Veröffentlicht am 14.08.1991
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §62;
AbgVG Vlbg 1984 §69;
BAO §143 impl;
BAO §169 impl;
LAO Wr 1962 §113 Abs1;
LAO Wr 1962 §130;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0021 E 21. Dezember 1989 RS 6(hier Verfahren nach der Wr LAO)

Stammrechtssatz

Die weniger formstrenge Befragung nach § 62 AbgVG Vlbg 1984 genügt nur dann, wenn es um Klarstellungen oder Erhebungen geringerer Bedeutung, nur das Sammeln erster Anhaltspunkte oder nur routinemäßige Feststellungen geht. Soll jedoch mit Hilfe der Einvernahme Dritter ein Beweismittel erhöhter Aussagekraft (insb bei voraussehbaren oder bestehenden gegensätzlichen Auffassungen) gewonnen werden, werden dritte Personen als Zeugen im Verfahren nach § 69 AbgVG Vlbg 1984 zu vernehmen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989170238.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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