RS Vwgh 1991/8/14 86/17/0158

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Veröffentlicht am 14.08.1991
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Index

L44003 Feuerwehr Niederösterreich
L44103 Feuerpolizei Kehrordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art118 Abs3 Z4;
FPolG NÖ 1974 §29;
FPolG NÖ 1974 §3 Abs1;
FPolG NÖ 1974 §63 Abs1 Z2;
StVO 1960 §92 Abs3;
StVO 1960 §94b Abs1 litb;
StVO 1960 §94c;
StVO 1960 §94d Z17;
StVO 1960 §98a Abs2;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein Einsatz der Feuerwehr als eine Maßnahme der örtlichen oder überörtlichen Gefahrenabwehr zu werten ist, kann im vorliegenden Fall der Entfernung einer groben Schotterspur von einer Landesstraße auf die Wertung des diesen Typus des Einsatzfalles regelnden (Bundes)Gesetzgebers in der StVO zurückgegriffen werden. Weder nach § 89a Abs 2 StVO noch nach § 92 Abs 3 legcit - den beiden für den vorliegenden Sachverhalt in Betracht kommenden Tatbeständen - ist die gegenständliche Maßnahme, wenn sie sich auf eine Landesstraße bezieht, ein Akt der Vollziehung, den die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986170158.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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