RS Vwgh 1991/8/27 91/14/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1991
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

EStG 1972 §24 Abs1 Z1;
InvestPrämG §2 Abs3 Z4;

Rechtssatz

Um den Erwerb eines Betriebes (und ebenso eines Teilbetriebes) annehmen zu dürfen, müssen dem Erwerber alle für eine im wesentlichen unveränderte Fortführung des Betriebes notwendigen Wirtschaftsgüter in einem einheitlichen Vorgang übertragen werden. Dem Erwerber muß es möglich sein, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen. Dabei kann es nur auf die objektive Beschaffenheit des Betriebes und nicht darauf ankommen, über welche zusätzlichen Möglichkeiten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Fortführung des Betriebes der konkrete Erwerber von sich aus schon vorher und unabhängig vom Erwerbsakt verfügt (Hinweis E 21.5.1975, 1461/74, ÖStZB 1975, 215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140083.X01

Im RIS seit

27.08.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten