RS Vwgh 1991/8/27 90/14/0185

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Veröffentlicht am 27.08.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14;
AVG §45 Abs2;
AVG §47;
BAO §167 Abs2;
BAO §168;
BAO §87 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/14/0186

Rechtssatz

Wenn über Zeugenaussagen keine förmlichen Niederschriften aufgenommen werden und diese Aussagen lediglich in Schriftsätzen des Betriebsprüfers festgehalten werden, kommt ihnen die Beweiskraft einer Niederschrift, und damit einer Urkunde nicht zu. Vielmehr handelt es sich um Beweismittel, die nach den allgemeinen Grundsätzen freier Beweiswürdigung zu beurteilen sind (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, 204 f und 207 f).

Schlagworte

Beweismittel Urkunden Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140185.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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