RS Vwgh 1991/8/27 91/14/0044

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Veröffentlicht am 27.08.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BAO §92;
BAO §93;
B-VG Art130 Abs1;
FinStrG §137;

Rechtssatz

Einer Erledigung einer Verwaltungsbehörde, der die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid fehlt, kommt Bescheidcharakter nur zu, wenn sich aus dem maßgeblichen Inhalt eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (Hinweis E 21.12.1981, 81/17/0196, VwSlg 5639 F/1981). Im konkreten Sachverhalt enthält die behördliche Mitteilung durch den Passus, "da der gegenständliche Antrag im Rahmen des FinStrG eingebracht wurde, kann hiedurch auch kein Übergang der Entscheidungspflicht auf die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz bewirkt werden", einen Spruch, aus dem sich mit genügender Deutlichkeit ergibt, daß der Vorsitzende des Berufungssenates über eine Angelegenheit des Finanzstrafrechtes im Sinn einer Zurückweisung des Antrages normativ abgesprochen hat.

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140044.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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