RS Vwgh 1991/8/30 91/09/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/21 90/09/0173 11

Stammrechtssatz

Ist auch nur eines der beiden in § 21 Abs 1 VStG genannten Kriterien (nämlich geringfügiges Veschulden des Besch und unbedeutende Folgen der Übertretung) nicht erfüllt, so kommt eine Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht. Dies ist (hier) der Fall: Mit seinem Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung (1464 BlgNR 17 GP), wonach die illegale Bschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden führt, vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit, bringt der Bf selbst zum Ausdruck, daß das öffentliche Interesse in bezug auf die Unterbindung der "Schwarzarbeit" hoch einzuschätzen ist. Diese rechtliche Beurteilung im Zusammenhalt damit, daß die inkriminierten Beschäftigungen keineswegs bloß nur einen Tag dauerten, sondern völlig unterschiedlich bis zu drei Wochen aber auch bis drei Monaten währten, schließt es (im Beschwerdefall) aus, das Tatbestandsmerkmal "die Folgen der Übertretung unbedeutend sind " als verwirklicht anzusehen.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090022.X09

Im RIS seit

30.08.1991

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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