RS Vwgh 1991/8/30 91/09/0112

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Veröffentlicht am 30.08.1991
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L22001 Landesbedienstete Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
LBG Bgld 1985 §2 Abs2 Z13 idF 1990/054;
LBG Bgld 1985 §2 Abs2 Z5 lita idF 1988/053;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die "ex tunc" Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH ist der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im nachhinein so zu betrachten, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Dies bedeutet, daß die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid wieder anhängig geworden ist. (Hier sind damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs 2 Z 5 lit a LBG Bgld 1985 idF der

03ten Nov LGBl 1988/53 erfüllt und die Bestimmungen der BDG Novelle 1986 über die Leistungsfeststellung sowie die 04te Novelle zum LBG Bgld 1985, womit zum § 2 Abs 2 die Z 13 eingefügt wurde, nicht anwendbar).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090112.X01

Im RIS seit

30.08.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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