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L22001 Landesbedienstete BurgenlandNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Im Hinblick auf die "ex tunc" Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH ist der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im nachhinein so zu betrachten, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Dies bedeutet, daß die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid wieder anhängig geworden ist. (Hier sind damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs 2 Z 5 lit a LBG Bgld 1985 idF der
03ten Nov LGBl 1988/53 erfüllt und die Bestimmungen der BDG Novelle 1986 über die Leistungsfeststellung sowie die 04te Novelle zum LBG Bgld 1985, womit zum § 2 Abs 2 die Z 13 eingefügt wurde, nicht anwendbar).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090112.X01Im RIS seit
30.08.1991