RS Vwgh 1991/9/10 91/04/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §189 Abs1 Z2;
GewO 1973 §190 Z4;
GewO 1973 §192;
VStG §44a lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0247 E 30. Oktober 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß § 189 Abs 1 Z 2 GewO 1973 unterliegen die Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen der Konzessionspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag in der Rechtsansicht der belangten Behörde, Pizze, oder warme Speisen, könnten nicht unter den Begriff einer der im § 190 Z 4 erster Halbsatz GewO 1973 namentlich genannten Speisen subsumiert wurden, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Denn bei der detaillierten Anführung von Speisen in dieser Gesetzesstelle handelt es sich - mit Ausnahme der beispielsweise aufgezählten "üblichen kalten Beigaben" - um eine taxative Aufzählung, welche einer erweiternden Auslegung, wie sie der Beschwerdeführer anstrebt, nicht zugänglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040060.X01

Im RIS seit

30.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten