RS Vwgh 1991/9/13 87/18/0113

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Veröffentlicht am 13.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art131a;
VStG §47;
VStG §53b;
VStG §54b Abs2;
ZustG §21;

Rechtssatz

Wurde eine Strafverfügung nicht an den Besch zugestellt, so ist sie ihm gegenüber nicht rechtswirksam geworden und kann daher auch nicht als Titel für seine zwangsweise Vorführung zum Strafantritt und den anschließenden Freiheitsentzug dienen. Für diese Akte unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt fehlt daher eine Rechtsgrundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987180113.X04

Im RIS seit

13.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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