RS Vwgh 1991/9/13 91/18/0097

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Veröffentlicht am 13.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VStG §45 Abs1 lita;
VStG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/20 91/02/0001 3

Stammrechtssatz

Der Grundsatz "in dubio pro reo" gelangt nur dann zur Anwendung, wenn nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180097.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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