RS Vwgh 1991/9/13 91/18/0176

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Veröffentlicht am 13.09.1991
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §6;

Rechtssatz

Wurde die Zustellung eines letztinstanzlichen Bescheides einmal rechtswirksam vorgenommen, so kann nach stRsp des VwGH durch eine nochmals verfügte und nochmals durchgeführte Zustellung dieses Bescheides der Lauf der Beschwerdefrist nicht neuerlich in Gang gesetzt werden

(Hinweis B 22.4.1976, 2181/75, VwSlg 9036 A/1976).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180176.X01

Im RIS seit

13.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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