RS Vwgh 1991/9/13 91/18/0093

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Veröffentlicht am 13.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
KFGNov 03te Art3;
StVO 1960 §38 Abs5;
VStG §19;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/18/0094

Rechtssatz

Vom Standpunkt der verletzten Rechte aus betrachtet ist dem Bf die Behauptung verwehrt, daß die Beh, wäre sie den Angaben des Sicherheitswachebeamten gefolgt, hinsichtlich der inkriminierten Übertretungen (hier Übertretung des § 38 Abs 5 StVO und des Art 3 der dritten KFGNov) eine höhere Strafe hätte verhängen müssen.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180093.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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