RS Vwgh 1991/9/13 87/18/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
MRK Art5;
PersFrSchG 1862 §4;
StGG Art8;
VStG §53 Abs1;
VwGG §13 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0157 E VS 7. Dezember 1988 VwSlg 12821 A/1988 RS 4

Stammrechtssatz

Der VwGH teilt nicht die Ansicht des VfGH, dieser allein sei zur Entscheidung über Beschwerden zuständig, in denen behauptet wird, in gesetzwidriger Weise festgenommen worden zu sein, für eine Prüfung unter dem Gesichtspunkte der Verletzung sonstiger - einfachgesetzlich eingeräumter - Rechte kein Raum. Die Behandlung einer Beschwerde, in der vom Bf die Verletzung des ihm gewährleisteten Rechtes "auf vorherige Aufforderung zum Strafantritt gem § 53 Abs 1 VStG 1950", also die Verletzung eines einfachgesetzlich gewährleisteten Rechtes, behauptet wird, ist nicht nach Art 133 Z 1 B-VG (unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Schutz der persönlichen Freiheit) von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987180113.X01

Im RIS seit

13.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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