RS Vwgh 1991/9/16 91/15/0064

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Veröffentlicht am 16.09.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §289 Abs1;
BAO §289 Abs2;
BAO §9 Abs1;
GebG 1957 §30;

Rechtssatz

Die Haftung nach § 9 BAO setzt im Vergleich zu jener nach § 30 GebG nicht bloß ein weiteres Sachverhaltselement voraus (zu dessen Ermittlung die Rechtsmittelbehörde im Rahmen der ihr nach § 289 Abs 2 BAO zukommenden Befugnis berechtigt und verpflichtet ist), sondern einen gänzlich anderen Tatbestand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991150064.X04

Im RIS seit

16.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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