RS Vwgh 1991/9/16 90/15/0054

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Veröffentlicht am 16.09.1991
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Norm

GebG 1957 §33 TP19 Abs5;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1992/3, 225;

Rechtssatz

Der Wortsinn des § 33 TP 19 Abs 5 GebG läßt die Anwendung dieser Begünstigungsvorschrift auf Teilumschuldungen nicht zu, weil Tatbestandsmerkmal der Begünstigung die (innerhalb eines Monates ab Beurkundung des neuen Kreditvertrages erfolgte) Aufhebung des (alten) Kreditvertrages und die Rückzahlung der Kreditsumme sind. Im Zusammenhang mit einer Teilumschuldung könnte lediglich von einer "Einschränkung eines Kreditvertrages" bzw der "Rückzahlung eines Teiles der Kreditsumme" gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150054.X01

Im RIS seit

16.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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