RS Vwgh 1991/9/16 91/15/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1991
beobachten
merken

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
21/02 Aktienrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

AktG 1965 §130 Abs2;
AktG 1965 §130 Abs3;
GmbHG §23 Abs1 Z3;
KVG 1934 §2 Z3 litb;

Rechtssatz

Wird bei einer satzungsgemäß aufsichtsratspflichtigen GmbH von der Möglichkeit der satzungsmäßigen Festlegung einer höheren Rücklagensumme als 10 Prozent des Stammkapitals und einer größeren jährlichen Zuweisung als 5 Prozent des Reingewinnes Gebrauch gemacht, so kommt auch dieser Rücklagendotierung der Charakter einer gesetzlichen Rücklage mit der daraus sich ergebenden Konsequenz zu, daß diese Rücklage in weiterer Folge nur den im § 130 Abs 3 AktG vorgesehenen Zwecken zugeführt werden, nicht aber zum Zwecke der Ausschüttung von Gewinnen an die Gesellschafter aufgelöst werden darf (Hinweis Kastner - Doralt - Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 301, 302; Reich-Rohrwig,

Das österreichische GmbH-Recht, 189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991150027.X01

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten