RS Vwgh 1991/9/17 91/14/0118

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §65 Abs2;
FinStrG §66;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Da der Berufungssenat und damit auch dessen Vorsitzender als Organe der Finanzlandesdirektion anzusehen sind, steht es auch dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion zu, eine Gegenschrift zu erstatten, wofür Kostenersatz gebührt (Hinweis B 27.8.1991, 91/14/0044). Zwar ist es richtig, daß dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion gegenüber dem Vorsitzenden des Berufungssenates kein Weisungsrecht zusteht. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, es stünde dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion nicht zu, Entscheidungen des Vorsitzenden des Berufungssenates in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu verteidigen. Denn der Beitritt des Präsidenten der Finanzlandesdirektion zur Rechtsansicht des Vorsitzenden des Berufungssenates macht den Vorsitzenden nicht zum weisungsgebundenen Organwalter der Finanzlandesdirektion .

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140118.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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