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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §23 Abs1;Rechtssatz
Auch nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlagen dürfen das Ortsbild und Landschaftsbild nicht stören und die Beh hat dort, wo Störungen des Ortsbildes und Landschaftsbildes vorliegen, gegebenenfalls mit baupolizeilichen Aufträgen vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050061.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010