RS Vwgh 1991/9/17 91/05/0052

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §861;
AVG §8;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §19;

Rechtssatz

Die Erklärung der Grundeigentümer, daß alle "Bauplatzkäufer" davon unterrichtet werden, daß im Falle einer Bebauung der Grundstücke auf Grund des Gutachtens eines amtlichen Bausachverständigen eine Reihe von Bebauungsrichtlinien zwingend einzuhalten sind, unter anderem, daß nur eine eingeschoßige bis eineinhalbgeschoßige Verbauung erfolgen darf, ist weder ein Bebauungsplan noch eine sonstige baurechtliche Norm im Sinne der Bestimmungen des OÖ Raumordnungsgesetzes oder der Bauordnung. Diese privatrechtliche Erklärung ist in öffentlich rechtlicher Sicht bedeutungslos.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050052.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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