RS Vwgh 1991/9/17 90/08/0173

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §502 Abs4;
JN §66 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die äußerliche Erkennbarkeit der Niederlassungsabsicht besonders bedeutsam sind persönliche Seite, Familiensitz und Haushaltsführung; Indizien für einen dauernden Aufenthalt sind etwa 1) Dauer eines Mietvertrages, 2) Umfang der getätigten wirtschaftlichen Investitionen, 3) vorhandene Dauererwerbsmöglichkeit, 4) länger dauernder Dienstvertrag, 5) Lebensgemeinschaft mit einer Person, von der die Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes nicht erwartet werden kann und 6) die Übernahme der dauernden Pflege bedürftiger Angehöriger. (Hinweis E 17.11.1977, 1577, 1578/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080173.X04

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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