RS Vwgh 1991/9/17 91/08/0118

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §1;
BSVG §2;
B-VG Art7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/07/02 87/08/0235 1

Stammrechtssatz

Der VwGH kann nicht finden, daß der Gesetzgeber die sozialversicherungsrechtliche Risikogemeinschaft der in der Unfallversicherung der Bauern Versicherten unsachlich abgegrenzt hätte. Die bloß geringe Wahrscheinlichkeit, eine Leistung von der Versicherungsgemeinschaft zu erhalten, macht die Einbeziehung in die Riskengemeinschaft nicht verfassungswidrig, soferne es mögliche Leistungsfälle gibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991080118.X01

Im RIS seit

17.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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