RS Vwgh 1991/9/17 91/05/0079

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1010;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
RAO 1868 §14;
ZPO §31;
ZPO §32;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Der substituierte Rechtsanwalt steht nur dann in einem direkten Vertragsverhältnis mit dem Vollmachtgeber, wenn er von diesem direkt Vollmacht erhalten hat. Andernfalls hat der substituierte Rechtsanwalt im Verfahren keine Vollmacht zur Empfangsnahme von Schriftstücken (Hinweis E 17.2.1989, 85/18/0268).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Substitution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050079.X01

Im RIS seit

17.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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