RS Vwgh 1991/9/17 89/08/0241

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67;
ASVG §68 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0252 E 15. Dezember 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verjährungsregeln des § 68 ASVG sind ihrem Wortlaut nach auf Beitragsschuldner zugeschnitten. Auf Beitragsmithaftende gem § 67 ASVG können sie nur sinngemäß angewendet werden; sie wirken sich auf diese insofern aus, als Beitragsschulden, die nach § 68 Abs 1 ASVG dem Beitragsschuldner gegenüber noch nicht verjährt sind, auch gegen die beitragsmithaftenden geltend gemacht werden können (Hinweis E 25.1.1967, 1037/66, VwSlg 7066/1967).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080241.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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