RS Vwgh 1991/9/17 90/08/0173

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §502 Abs4;
JN §66 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch bei längeren Aufenthalten ist Studium oder sonstige Ausbildung dann nicht schlechthin Indiz für die Niederlassungsabsicht, wenn dies nicht Folge, sondern Zweck des faktischen Aufenthalts war (Hinweis E 19.12.1985, 82/08/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080173.X08

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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