RS Vwgh 1991/9/17 91/05/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1976 §23 Abs1;
BauRallg;
BauV OÖ 1985 §2 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß sich in der Umgebung der Plakattafeln Hochhäuser befinden, vermag nichts daran zu ändern, daß diese Plakattafeln in Grünflächen stehen, deren Wirkung sie schon auf Grund ihrer Dimension erheblich stören.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050061.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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