RS Vwgh 1991/9/17 88/14/0012

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §299;
BAO §307 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 131;

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme eines Verfahrens verfügt wird, und ein im wiederaufgenommenen Verfahren erlassener Sachbescheid (hier: Einkommensteuerbescheid) sind zwei verschiedene Bescheide, die sowohl hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit im Rechtsmittelweg als auch hinsichtlich ihrer Behebbarkeit im Dienstaufsichtsweg getrennt zu beurteilen sind. Die Aufhebung des im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Sachbescheides läßt den Bescheid über die Wiederaufnahme des betreffenden Verfahrens unberührt. Sollte sich aus der Aufhebung des Sachbescheides iZm der Erlassung eines diesbezüglichen Ersatzbescheides eine Unverhältnismäßigkeit zwischen Wiederaufnahmsgründen einerseits und steuerlicher Mehrbelastung andererseits ergeben, die bei der Ermessensentscheidung betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens grundsätzlich zu berücksichtigen wäre, so könnte eine solche Berücksichtigung nur nach zusätzlicher Aufhebung des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides bzw im Rahmen einer solchen Maßnahme erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988140012.X04

Im RIS seit

17.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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