RS Vwgh 1991/9/18 91/03/0043

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/03/0250

Rechtssatz

Eine zusätzlich zur Radarmessung, die grundsätzlich ein zur Ermittlung der Fahrgeschwindigkeit geeignetes Beweismittel darstellt, erfolgte Schätzung der Fahrgeschwindigkeit, die mit dem Ergebnis der Radarmessung übereinstimmt, macht weitere Ermittlungen entbehrlich (Hinweis E 20.3.1986, 85/02/0277, E 12.6.1986, 86/02/0039, E 11.9.1987, 87/18/0034).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelFeststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030043.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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