RS Vwgh 1991/9/18 91/01/0081

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §52;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Das eingeholte ärztliche Gutachten, das nur besagt, daß der Waffenpaßwerber offenbar aus allgemein medizinischer Sicht geeignet sei, eine Waffe zu tragen, ist nicht geeignet, die Frage der waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Waffenpaßwerbers von vornherein zu bejahen.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der BehördeSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010081.X03

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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