RS Vwgh 1991/9/18 91/13/0073

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §184 Abs1;
EStG 1972 §7 Abs1;

Rechtssatz

Die für die Berechnung der Absetzung für Abnutzung (AfA) maßgebende Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes kann in der Regel nur geschätzt werden; dies trifft insbesondere auf Wirtschaftsgüter mit besonders langer Nutzungsdauer, wie Wohngebäuden, regelmäßig zu. Für eine solche Schätzung können Erfahrungswerte herangezogen werden. Wenn daher ein Steuerpflichtiger bei einem Wohngebäude eine hundertjährige Gesamtnutzungsdauer ansetzt, so hält sich dieser Ansatz im Rahmen der Erfahrungswerte. Wenn die Abgabenbehörde eine längere Gesamtnutzungsdauer (hier: 113 Jahre) annimmt, so kann sie diese Annahme nicht auf eine bloße Behauptung gründen, wenn der Steuerpflichtige für eine Gesamtnutzungsdauer von 100 Jahren, die sich durchaus im Rahmen der Erfahrungswerte hält, ein auf Augenschein gegründetes Sachverständigenurteil ins Treffen führen kann und der Unterschied in den Annahmen (113 gegenüber 100 Jahren) kaum die einer Schätzung wesensgemäße Bandbreite überschreitet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130073.X01

Im RIS seit

18.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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