RS Vwgh 1991/9/18 91/03/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litn;
StVO 1960 §24 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/03/0117 91/03/0118

Rechtssatz

Der Bf macht geltend, daß er zu den vom Fahrverbot ausgenommenen Anrainern gehöre. Dies leitet er daraus ab, daß ihm von dem im Konkurs über das Vermögen der Y-GmbH bestellten Masseverwalter das Recht eingeräumt worden sei, seinen PKW auf dem Areal der Gemeinschuldnerin zu parken. Die Gemeinschuldnerin sei alleinige Gesellschafterin der Z-GmbH gewesen, über deren Vermögen ebenfalls der Konkurs eröffnet und er - der Bf - zum Masseverwalter bestellt worden sei. Dieses Unternehmen sei weitergeführt worden. Im Zuge seiner Tätigkeit als Masseverwalter sei ihm das Recht eingeräumt worden, seinen PKW sowohl im Bereich des Betriebsgeländes dieser Gemeinschuldnerin als auch außerhalb abzustellen. Diese Verfügbarkeit endete aber mit der Gemeinschuldnerin. Ab dem Zeitpunkt der Veräußerung der Liegenschaft an einen Dritten kann sich der Beschuldigte nicht mehr auf ein ihm aufgrund der Vereinbarung mit dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin zustehendes Recht berufen, seinen Pkw im Areal der genannten Gemeinschuldnerin abzustellen. Aus diesem Grund kann ihm zu den Tatzeiten der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen die von ihm in Anspruch genommene Eigenschaft als "Anrainer" nicht zugekommen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030116.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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