RS Vwgh 1991/9/18 91/03/0236

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Die Behandlung der Beschwerde ist im konkreten Fall zu einer meritorischen Erledigung vor dem VwGH nicht geeignet, da ua ein bestimmtes Begehren an den VwGH und die Anführung von Gründen fehlt. Ein Mängelbehebungsauftrag kommt aber nicht in Frage, da der angefochtene Bescheid zufolge der bewilligten Wiedereinsetzung von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist und daher kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung mehr besteht.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030236.X01

Im RIS seit

18.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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