RS Vwgh 1991/9/18 AW 90/18/0019

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §196a;
RAO 1868 §45;
StPO 1975 §281 Abs1 Z1a;
StPO 1975 §41 Abs2;
StPO 1975 §41 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §61 Abs2 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 90/18/0037

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Bestellung eines Pflichtverteitigers nach § 41 Abs 3 StPO - Mit der Ausübung der mit Bestellungsbescheid der zuständigen Rechtsanwaltskammer zum Pflichtverteitiger vor einem Schöffengericht (hier: Anklage gem § 196a FinStrG) eingeräumten Berechtigung durch den bestellten Rechtsanwalt erwächst dem Angeklagten kein unverhältnismäßiger Nachteil, weil sein Recht, in der Hauptverhandlung alles, was zu seiner Verteitigung dienlich ist, vorzubringen, durch die Beigebung eines Amtsverteitigers nicht beschränkt ist. Auch würde eine allfällige Aufhebung des Bescheides nicht dazu führen, daß ein allenfalls zwischenzeitig durchgeführtes Strafverfahren als nichtig anzusehen wäre.

Schlagworte

Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1990180019.A01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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