RS Vwgh 1991/9/18 91/13/0012

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §111 Abs1;
BAO §114;
BAO §115;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde genügt den ihr gemäß § 114 und § 115 BAO auferlegten Pflichten, wenn sie den Steuerpflichtigen auffordert, einen Beweis zu erbringen bzw Unterlagen beizubringen; sie ist keinesfalls dazu verhalten, um die amtswegige Erforschung sicherzustellen, mit "Zwangsstrafen und Ordnungsstrafen" gemäß § 111 Abs 1 BAO vorzugehen. Dies schon deshalb nicht, da ein solcher Zwang eine in die Verfassungssphäre reichende Rechtsverletzung bedeuten würde (Hinweis E 13.2.1991, 90/13/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130012.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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