RS Vwgh 1991/9/18 89/13/0114

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19 Abs1;
EStG 1972 §22 Abs1 Z2 idF 1981/620 ;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 248;

Rechtssatz

§ 19 Abs 1 EStG 1972 regelt nur die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und trifft keine Aussage darüber, unter welcher Einkunftsart bestimmte Einkünfte fallen; § 22 Abs 1 Z 2 EStG 1972 idF 1981/620 stellt erkennbar auf Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten ab. Die Subsumtion von Tätigkeitsvergütungen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit hängt daher von der Art der ausgeübten Tätigkeit ab. Tatbestandsmerkmal der Tätigkeiten, deren Vergütung unter § 22 Abs 1 Z 2 EStG 1972 idF 1981/620 fällt, ist die wesentliche Beteiligung des tätigen Steuerpflichtigen an jener Kapitalgesellschaft, für die er die Tätigkeit ausübt. Nur die Tätigkeit eines wesentlich Beteiligten fällt unter diese Bestimmung. Diese Verknüpfung der Tätigkeit mit der Person des Tätigen ergibt sich aus dem notwendigen Bezug jeder einkommensteuerlich relevanten Tätigkeit zu einem bestimmten Steuersubjekt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130114.X01

Im RIS seit

18.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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