RS Vwgh 1991/9/18 90/03/0193

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

L81506 Umweltschutz Steiermark
L81516 Umweltanwalt Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §8;
B-VG Art11;
StVO 1960 §43 Abs2;
StVO 1960 §64 Abs1;
UmweltschutzG Stmk 1988 §6 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach Art 11 B-VG ist die Gesetzgebung in den Angelegenheiten der Straßenpolizei Bundessache. Es obliegt somit dem Bundesgesetzgeber, die Parteistellung im Verfahren nach den erlassenen straßenpolizeilichen Bestimmungen zu regeln. Dem Landesgesetzgeber kommt keine Zuständigkeit zu einer solchen Regelung zu. Das Stmk UmweltschutzG ist somit verfassungskonform, dahin zu interpretieren, daß darin eine Parteistellung des Umweltanwaltes im behördlichen Verfahren nach der StVO nicht vorgesehen ist. Daran vermag nichts zu ändern, daß die Vollziehung der Angelegenheit der Straßenpolizei Landessache ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030193.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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