RS Vwgh 1991/9/18 91/01/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §14 Abs1;
VStG §19;
VStG §64 Abs5 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0770/74 E 21. März 1975 RS 3

Stammrechtssatz

Die Einhaltung der Vorschrift des § 14 Abs 1 VStG hat die Behörde nicht bei der Strafbemessung, sondern erst im Zuge der Vollstreckung der Geldstrafe zu beachten.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010027.X01

Im RIS seit

18.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten