RS Vwgh 1991/9/18 91/03/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §19 Abs1;
VStG §19;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/03/0250

Rechtssatz

Wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km pro Stunde um 57 km pro Stunde überschritten, so widerspricht es nicht dem Sinn der Strafbemessungsbestimmungen, bei einer gesetzlichen Höchststrafe von 10000,-- öS die Strafe mit 2500,-- öS zu bemessen (Hinweis E 20.3.1986, 85/02/0277).

Schlagworte

Überschreiten der GeschwindigkeitErschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030043.X07

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten