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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Aus der alleinigen Tatsache, daß nach der Revolution Wahlen im Heimatland des Asylwerbers stattgefunden hätten, läßt sich nicht der begründende Schluß ziehen, daß der Asylwerber wegen der Teilnahme an Demonstrationen, die zur Revolution führten, keinen Verfolgungen ausgesetzt sein könne, hat doch der Asylwerber bei seiner Befragung darauf hingewiesen, ein Jahr nach der Revolution an Demonstrationen (für die Restauration der Monarchie) teilgenommen zu haben und festgenommen worden zu sein (Rumänien, Dezember 1990 bis März 1991).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010104.X01Im RIS seit
18.09.1991