RS Vwgh 1991/9/18 91/01/0104

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Aus der alleinigen Tatsache, daß nach der Revolution Wahlen im Heimatland des Asylwerbers stattgefunden hätten, läßt sich nicht der begründende Schluß ziehen, daß der Asylwerber wegen der Teilnahme an Demonstrationen, die zur Revolution führten, keinen Verfolgungen ausgesetzt sein könne, hat doch der Asylwerber bei seiner Befragung darauf hingewiesen, ein Jahr nach der Revolution an Demonstrationen (für die Restauration der Monarchie) teilgenommen zu haben und festgenommen worden zu sein (Rumänien, Dezember 1990 bis März 1991).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010104.X01

Im RIS seit

18.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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