TE Vfgh Erkenntnis 2003/12/11 V39/00

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs3
B-VG Art139 Abs4
B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
ElWOG §66 Abs6
ElWOG §66a Abs6 idF EnergieliberalisierungsG, BGBl I 121/2000
ElWOG §33
ElWOG §47, §49
PreisG 1992
Verordnung des Landeshauptmanns der Steiermark vom 18.10.99 betr die Änderung der Verordnung über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark §2

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung einer bereits außer Kraft getretenen Strompreisverordnung; Zulässigkeit der Abänderung einer gemäß dem ElWOG als Bundesgesetz in Geltung gesetzten Verordnung durch die angefochtene Verordnung; Weitergeltung auch dieser Verordnung als Gesetz; Zulässigkeit der Anfechtung als Verordnung daher nur bis zum Zeitpunkt des Beginns der gesetzlichen Weitergeltung; keine ausreichende Erkennbarkeit der Entscheidungsgrundlagen für die angeordnete lineare Strompreissenkung

Spruch

I. §2 Abs4 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmanns der Steiermark vom 18. Oktober 1999, mit der die Verordnung über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark geändert wird, GZ 2-6.PB/3-93/85, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 203 vom 20. Oktober 1999, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur als Betreiberin der Stadtwerke Bruck an der Mur begehrt mit ihrem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag, "die Verordnung des Landeshauptmanns der Steiermark vom 18. Oktober 1999, mit der die Verordnung über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark geändert wird, GZ 2-6.PB/3-93/85, in eventu bloß §2 Abs4, 1. Satz, als gesetzwidrig aufzuheben".

Die angefochtene Verordnung lautete:

"Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 18. Oktober 1999, mit der die Verordnung über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark geändert wird.

Auf Grund der §§33 und 47 Abs2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in Verbindung mit §1 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Beauftragung der Landeshauptmänner zur Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie und damit zusammenhängende Nebenleistungen, kundgemacht im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 33 vom 18. Februar 1999, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 15. April 1994 über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark, kundgemacht im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 96 vom 27. April 1994, in der Fassung der Verordnung vom 26. Juli 1995, kundgemacht im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 176 vom 1. August 1995, wird wie folgt geändert:

1. §1 Abs2 lautet:

'(2) Ausgenommen [vom Geltungsbereich der Verordnung] sind Lieferungen von und an Unternehmen, die im §1 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Beauftragung der Landeshauptmänner zur Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie und damit zusammenhängende Nebenleistungen, kundgemacht im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 33 vom 18. Februar 1999 genannt sind.'

2. §1 Abs3 entfällt [Diese Bestimmung lautete: 'Die Berechtigung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, den Abnehmern nach Maßgabe anderer preisrechtlicher Vorschriften Baukostenzuschüsse bzw. Anschlusspreise zu verrechnen, bleibt unberührt.']

3. §2 Abs2, 2. Satz entfällt [Dieser Satz lautete: 'Diesen Nettopreisen ist die Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 233, in der geltenden Fassung, hinzuzurechnen.']

4. §2 Abs4 lautet:

'(4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, die sich aus den nach den Höchsttarifen gemäß Abs1 und 2 ergebenden Rechnungssummen

-

vor Zurechnung der Umsatzsteuer und der Energieabgabe - wie folgt zu senken:

-

für Stromlieferungen und damit zusammenhängende Nebenleistungen, die vom 1. November 1999 bis 29. Februar 2000 erfolgen ..... um 3,5 %

-

für Stromlieferungen und damit zusammenhängende Nebenleistungen, die ab 1. März 2000 erfolgen ..... um 7,0 %.

Energieversorgungsunternehmen, die nicht die Höchsttarife verrechnen, sind verpflichtet, die sich aus ihren Tarifen ergebenden Rechnungssummen - vor Zurechnung der Umsatzsteuer und der Energieabgabe - soweit zu senken, dass die Rechnungssumme denjenigen Betrag, der sich auf Grund einer Berechnung für die Höchsttarife nach Satz 1 ergeben würde, nicht überschreiten. Die jeweils vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten festgesetzten Systemnutzungstarife bleiben unberührt.'

5. Im §3 Abs2 werden die Wortfolge 'Oberösterreichische Kraftwerke AG (OKA)' und die Kurzbezeichnung 'OKA' jeweils ersetzt durch 'Energie Oberösterreich AG'. [Die Bestimmung lautete: 'Für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Preise der Oberösterreichischen Kraftwerke AG (OKA)verrechnen, gelten die mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. Juni 1995, Zl. 56.073/3-X/A/4/95, ab 1. Juli 1995 für die OKA festgesetzten Preise als höchstzulässige Preise. Die wichtigsten Preisansätze wurden von der OKA in der 'Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark' vom 30. Juni 1995 veröffentlicht.']

6. §4 Z. 3, 4, 5, 7 und 9 entfallen. [Diese Bestimmungen lauteten: §4, 'Auflagen', Den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Lieferungen elektrischer Energie im Sinne des §1 dieser Verordnung durchführen, wird auferlegt:

[...]

3.

dem Landeshauptmann die Bilanz- und Erfolgsziffern bekanntzugeben;

4.

dem Landeshauptmann unter Angabe der betreffenden Abgabemengen die gegenüber dem Tarifansatz begünstigten Abgabepreise und die daraus resultierenden Erlösminderung[en] bekanntzugeben;

diese Auflage bezieht sich auf Tarifabnehmer;

5.

im Hinblick auf das energie- und tarifpolitische Ziel einer forcierten Markteinführung von Leistungsmessgeräten unter Berücksichtigung des technologischen Fortschritts und der Kostenreduktion der Zähl- und Meßtechnik über die Anzahl der eingesetzten Leistungsmeßgeräte dem Landeshauptmann zu berichten;

[...]

7.

die nach dem bis 31. Dezember 1992 in Geltung gestandenen Tarifsystem für die Abrechnung mit den Tarifabnehmern maßgebenden Grundlagen für die Grundpreisbemessung mit Stichtag 31. Dezember 1992 aufzubewahren, um dafür Sorge zu tragen, daß eine sich eventuell als notwendig erweisende Umstellung auf das frühere Tarifsystem wieder möglich wäre;

[...]

9.

gleichzeitig den mit Einführung des neuen Tarifsystems bei den 'allgemeinen Tarifen' für die Dauer der dreijährigen Versuchsperiode eingerichteten Härtefonds zur Milderung von Härtefällen gemäß der zwischen der STEWEAG und anderen steirischen EVU einerseits und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der Wirtschaftskammer Steiermark und der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft für Steiermark anderseits getroffenen Vereinbarung weiterzuführen.']

Artikel II

Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

Diese Verordnung wurde im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 203 vom 20. Oktober 1999 verlautbart.

1.2. Zur Antragslegitimation bringt die antragstellende Stadtgemeinde vor:

"Wir sind ein der Verordnung 1999 unterliegendes EVU. Die durch die Verordnung 1999 angeordnete rechtliche Verpflichtung zur linearen Senkung der bestehenden Höchsttarife greift in unsere Rechtssphäre unmittelbar und aktuell ein; einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht. Ein Verstoß gegen die Verordnung 1999 wäre strafbar. Es steht uns kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, uns gegen die Verordnung 1999 - genauer - gegen die nur kleinere und mittlere EVU treffende und noch dazu lineare Strompreissenkung zur Wehr zu setzen. Wir sind daher antragslegitimiert."

1.3. Auf Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes darzulegen, inwieweit die bekämpfte Verordnung während des Zeitraums vom 2. Mai 2000 bis 2. Dezember 2000 noch aktuell in die Rechtssphäre der antragstellenden Stadtgemeinde eingreifen kann, insbesondere auf welche Weise im Fall einer Aufhebung der bekämpften Verordnung die den Kunden bereits gewährte Preisreduktion nach den Bestimmungen des Zivilrechts rückgängig gemacht werden kann, gab die antragstellende Stadtgemeinde folgende Stellungnahme ab:

"Punkt 3 'Strompreise' des Standardstromlieferungsvertrags, den wir im hier relevanten Zeitraum mit unseren 'Großkunden' abgeschlossen haben und dem vorliegenden Schriftsatz beilegen, bestimmt, dass die Verrechnung für die Stromlieferung entsprechend den 'derzeit gültigen tariflichen Bestimmungen und Preisen ...'

erfolgt. Punkt 5.1 desselben Standardvertrags legt fest: 'Die im Stromlieferungsvertrag enthaltenen Regelungen und Preise entsprechen den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen behördlichen Vorschriften und Preisbestimmungen, sie ändern sich im Zeitpunkt und im Ausmaß einer allfälligen Neufestsetzung.'

Die in unserem Antrag nach Art139 B-VG vom 2.5.2000 angefochtene Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 18.10.1999, mit der die Verordnung über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen der Steiermark geändert wird (im folgenden Verordnung 1999), sah in ihrem Kern die Verpflichtung der kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark, wozu auch wir zählen, zur linearen Senkung der bestehenden Höchsttarife für Stromlieferungen um 3,5% (vom 1.11.1999 bis zum 29.2.2000) und um 7% (ab 1.3.2000) vor. Diese Verordnung konstituierte 'eine allfällige Neufestsetzung' der Preisbestimmung im Sinne des Punktes 5.1 unserer Stand[ard]stromlieferungsverträge und führte zu einer entsprechenden Minderung unseres Strompreises.

Sollte die Verordnung 1999 nach einem entsprechenden Erkenntnis des VfGH nicht mehr auf Sachverhalte zwischen dem 2.5.2000 und dem 2.12.2000 anwendbar sein, so steht uns aufgrund der zitierten Formulierung unter Punkt 5.1 der Standardstromlieferungsverträge jenes Entgelt zu, das dem in der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 15.4.1994 über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark (ABl/Wr. Zeitung, 27.4.1994) idF der Verordnung vom 26.7.1995 (ABl/Wr. Zeitung, 1.8.1995) festgelegten Höchsttarif (im Fall des beigelegten Vertrags: dem Höchsttarif für 'Typische Sonderpreise'), entspricht.

Schon auf Grundlage des jeweiligen Stromlieferungsvertrags können wir somit nach einem entsprechenden Erkenntnis des VfGH unseren Kunden den im damaligen Zeitpunkt tatsächlich geltenden Tarif in Rechnung stellen und damit die Differenz zu dem tatsächlich auf Grundlage der Verordnung 1999 verrechneten Strompreis einfordern.

Grundsätzlich verjähren Forderungen für Lieferung von Sachen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb in drei Jahren (§1486 ABGB). Der Beginn der Verjährungsfrist ist an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung geknüpft, dh die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis entgegensteht (M. Bydlinski in Rummel, §1478 Rz 2). Vorliegend steht unserem Anspruch somit auch das Institut der Verjährung nicht entgegen, da diese im vorliegenden Zusammenhang erst mit Geltung des entsprechenden VfGH Erkenntnisses zu laufen beginnt."

Punkt 5.1 des vorgelegten Stromlieferungsvertrages lautet:

"Stromlieferungsvertrag

...

5. Allgemeine Bestimmungen

5.1. Die im Stromlieferungsvertrag enthaltenen Regelungen und Preise entsprechen den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen behördlichen Vorschriften und Preisbestimmungen, sie ändern sich im Zeitpunkt und im Ausmaß einer allfälligen Neufestsetzung. Nach Wegfall der behördlichen Lenkung der Strompreisbildung bleiben Vereinbarungen über eine Änderung der Preise vorbehalten.

..."

1.4. In der Sache legt die antragstellende Stadtgemeinde ihre Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung wie folgt dar:

"[...] Die 'Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten' auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft ist durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt (§47 ElWOG). Zuständig 'in Angelegenheiten der Preisbestimmung' ist grundsätzlich der BMfwA (§47 Abs1 ElWOG). Der BMfwA kann jedoch - von hier nicht relevanten Ausnahmen (Windenergie etc) abgesehen - die Landeshauptmänner beauftragen, diese Befugnisse (also: 'in Angelegenheiten der Preisbestimmung') an seiner Stelle auszuüben (§47 Abs2 ElWOG). Eine solche Delegierung ist allerdings nur dann zulässig, wenn 'die bei der Preisbestimmung zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist' (§47 Abs2 ElWOG).

[...] Ergänzend wird im §47 Abs2 ElWOG angeordnet, daß die Landeshauptmänner bei Ausübung der ihnen auf diese Weise delegierten Befugnisse 'anstelle der in §49 Abs3 Z3 genannten Stellen die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören' haben.

Ein Blick auf §49 Z3 ElWOG zeigt jedoch dort lediglich die Anordnung, daß dem Elektrizitätsbeirat (auf Bundesebene und zur Beratung des BMfwA) unter anderem 'je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes' anzugehören haben. Erst ein weiterer Blick auf §55 Abs1 ElWOG, welcher sich (als unmittelbar anwendbares Bundesrecht) mit dem Verfahren im Zusammenhang mit Preisbestimmungen befaßt, zeigt, was gemeint sein dürfte: Dort ist nämlich angeordnet, daß vor jeder Preisbestimmung ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, im Zuge dessen (ua) 'den Vertretern der in §49 Abs3 Z1 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist'. Anstelle der in §49 Abs3 Z3 genannten Stellen (Wirtschaftskammer Österreich, Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, Bundesarbeitskammer und Österreichischer Gewerkschaftsbund) sollen offenbar in den auf Grund der Delegierung vom Landeshauptmann durchzuführenden Verfahren die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß an den übrigen Anhörungs- und Stellungnahmerechten (wie überhaupt an den einzelnen Regelungen für das Ermittlungsverfahren), wie sie in §55 ElWOG angeordnet sind, über die spezielle Regelung des §47 Abs2 ElWOG hinaus (also: die 'Korrektur' des §49 Abs3 Z3 ElWOG) nichts verändert worden ist.

[...] Mit der DelegierungsV sind die Landeshauptmänner im oben dargestellten Sinn beauftragt worden, und zwar 'hinsichtlich der Bestimmung von Preisen für die Lieferung elektrischer Energie gemäß §33 Abs1 ElWOG und der damit zusammenhängenden Nebenleistungen'; dies allerdings mit ausdrücklicher Ausnahme von 15 namentlich genannten EVU. Diese ausgenommenen EVU sind mit den im 2. VerstaatlichungsG genannten bzw beschriebenen EVU ident. Für die ausgenommenen EVU können die Preise also grundsätzlich weiterhin vom BMfwA nach Durchführung der entsprechenden Verfahren - in aller Regel mit Bescheid bestimmt werden; dies unbeschadet des bekannten, bloßen Strompreis- Aufsichtssystems 1995. Für die übrigen - ca 240 - EVU hingegen sind die Landeshauptmänner beauftragt, 'die dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß §47 Abs1 in Verbindung mit §55 Abs1 ElWOG zustehenden Befugnisse ... auszuüben'.

[...] Die DelegierungsV unterscheidet also zwischen 15 EVU, die im 2. VerstaatlichungsG genannt waren, und ca 240 anderen EVU - und schafft damit für diese beiden Gruppen bereits in der DelegierungsV selbst den Ansatz für zwei unterschiedliche Preisregelungssysteme. Wenn man bedenkt, daß nach §47 Abs2 ElWOG eine Delegierung nur zulässig ist, 'sofern die bei der Preisbestimmung zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist', stellt sich sofort die Frage nach der in diesem Sinne sachlichen Begründung für die getroffene Unterscheidung zwischen 'Delegierung' und 'Nichtdelegierung' unter praktischem Ausschluß des bloßen Strompreis-Aufsichtssystems 1995 für ca 240 EVU:

Eine Unterscheidung der EVU der Größe nach ist nicht erkennbar; zB sind STEG, Reutte und Wels durchaus größere EVU - und werden nicht ausgenommen -, während kleinere EVU (zB Klagenfurt, BEWAG und Innsbruck) sehr wohl ausgenommen werden. Auch elektrizitätswirtschaftliche oder technische Gründe für die Unterscheidung sind nicht erkennbar; eher im Gegenteil: Wels und Reutte verfügen über übergeordnete Netzsysteme (110 kV), was für einen Teil der 15 ausgenommenen - und wie sich zeigt: klar bevorzugten - EVU nicht zutrifft (zB Klagenfurt, Graz). Auch fällt auf, daß in anderen Verordnungen (Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2.9.1999, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, ABl/Wr. Zeitung 22.9.1999; Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2.9.1999, mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, ABl/Wr. Zeitung 22.9.1999; Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, BGBl II 1999/51) auch die STEG als Betreiberin eines eigenen Systems angesehen wird - offenbar in Abweichung von der in der Frage stehenden DelegierungsV zum Ausdruck kommenden Wertung.

Insgesamt ergibt sich also schon die Frage danach, ob die DelegierungsV - was ihren sachlichen Anwendungsbereich betrifft - durch §47 Abs2 ElWOG gedeckt ist und ob sie dem Gleichheitssatz (auf Grund der Judikatur des VfGH: dem allgemeinen Sachlichkeitsgrundsatz) entspricht. Erhebliche Zweifel sind anzumelden.

[...] Preisbestimmungen sind grundsätzlich sowohl in Form von Verordnungen als auch in Form von Bescheiden zulässig. Jedenfalls aber sieht das ElWOG - völlig unabhängig von der für die Preisfestsetzung gewählten Rechtsform -, bestimmte Verfahrensregelungen vor. Dazu gehören insbesondere die Regelungen des §55 ElWOG.

§55 Abs1 ElWOG zB bestimmt, daß Preise von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden können, daß die zuständige Behörde - abgesehen von Fällen von Gefahr in Verzug - 'vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen (hat), in dem die Partei zu hören und den Vertretern der in §49 Abs3 Z1 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist', wobei sowohl die betroffenen Unternehmen als auch die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund antragsberechtigt sind.

Die DelegierungsV beauftragt die Landeshauptmänner ausdrücklich damit, 'die dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß §47 Abs1 in Verbindung mit §55 Abs1 ElWOG zustehenden Befugnisse' auszuüben. §55 Abs1 ElWOG ist also schon auf Grund des bloßen Wortlauts der DelegierungsV auch von den Landeshauptmännern anzuwenden, wobei allerdings auf die Sonderbestimmung des §47 Abs2 ElWOG Bedacht zu nehmen ist, wonach die Landeshauptmänner bei Ausübung ihrer Befugnisse 'anstelle der im §49 Abs3 Z3 genannten Stellen die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören' haben. Das bedeutet aber auch, daß nach §55 Abs1 ElWOG ein 'Ermittlungsverfahren durchzuführen (ist), in dem die Partei zu hören' ist, und das bedeutet weiters auch, daß dem Bundeskanzleramt, den Bundesministerien für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Jugend, Umwelt und Familie sowie den in §47 Abs2 ElWOG genannten Landeskammern 'Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist'. Auch die Antragsrechte der betroffenen Unternehmen sowie der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sind - nach dem Wortlaut des §55 Abs1 ElWOG, welcher laut DelegierungsV auch von den Landeshauptmännern anzuwenden ist (unter Berücksichtigung der Modifikation durch §47 Abs2 ElWOG) - aufrecht. Zwar mag es zutreffen, daß §55 Abs1 ElWOG, letzter Satz, was die Antragsrechte der dort genannten Kammern betrifft, entgegen seinem Wortlaut in analoger Anwendung des §47 Abs2 ElWOG in Richtung der dort genannten Landeskammern zu modifizieren ist. Das ändert aber nichts daran, daß es jedenfalls relativ weitgehende spezielle Verfahrensregelungen gibt, die auch von den Landeshauptmännern anzuwenden sind. Ob alle diese Verfahrensregelungen im Falle der Verordnung 1999 tatsächlich eingehalten worden sind, wird bezweifelt.

[...] In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, daß jedenfalls im Zusammenhang mit der Bestimmung von Preisen für die Lieferung von elektrischer Energie gemäß §33 Abs1 ElWOG - und nur darum geht es nach der vorliegenden DelegierungsV - eher davon auszugehen ist, daß - jedenfalls grundsätzlich - Bescheide (nicht aber Verordnungen) der Landeshauptmänner geboten sind; jedenfalls die in §55 Abs1 ElWOG genannten - weitgehenden - Antragsrechte (insbesondere auch der betroffenen Unternehmen) weisen deutlich in diese Richtung.

[...] §47 Abs2 ElWOG ermächtigt den BMfwA anzuordnen, daß die Landeshauptleute 'die ihm gemäß Abs1 zustehenden Befugnisse an seiner Stelle' ausüben.

Die 'gemäß Abs1 zustehenden Befugnisse' sind die Ausübung der gesetzlich geregelten 'Angelegenheiten der Preisbestimmung' (§47 Abs1 ElWOG). Es ist daher mehr als fraglich, ob es zulässig ist, anläßlich der Delegierung der 'gemäß Abs1 zustehenden Befugnisse' einen Teil der diese Befugnisse näher regelnden Bestimmungen von der Delegierung auszunehmen und damit praktisch überhaupt unanwendbar zu machen: §1 DelegierungsV zitiert zB lediglich §55 Abs1 ElWOG und legt es daher nahe, daß die Landeshauptmänner bei der Preisbestimmung - in Ausübung der dem BMfwA zustehenden Befugnisse - weder den Elektrizitätsbeirat noch (sinngemäß) den (im übrigen gar nicht bestehenden) Landeselektrizitätsbeirat (§51 Abs1 ElWOG) einzuschalten haben. (Wenn es um die Delegierung der dem BMfwA gemäß §47 Abs1 in Verbindung mit §55 Abs1 ElWOG zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Bestimmung von Preisen geht - so §1 Abs1 DelegierungsV -, dann erhebt sich die Frage, was mit den restlichen in diesem Zusammenhang bestehenden, nicht gerade in §55 Abs1 ElWOG geregelten Verfahrensvorschriften zu geschehen hat. Es kann wohl nicht angenommen werden, daß sie einfach 'amputiert' sind.)

Es sind also Bedenken dagegen anzumelden, daß anläßlich einer Delegierung den Landeshauptmännern aufgetragen wird, lediglich einen Teil der Befugnisse (zu ihnen gehören auch Verfahrenspflichten) des BMfwA auszuüben - mit der Wirkung, daß bestimmte, dem objektiven und subjektiven Rechtsschutz dienende Verfahrensvorschriften ersatzlos wegfallen. Derartiges ist weder auf einfachgesetzlicher noch auf verfassungsgesetzlicher Ebene akzeptabel.

Freilich: Man könnte zwar vielleicht behaupten, die Verfahrensvorschriften des §55 ElWOG seien von den Landeshauptmännern - entgegen dem Wortlaut der DelegierungsV, welche wenigstens §55 Abs1 ElWOG ausdrücklich erwähnt - überhaupt nicht anzuwenden, für sie gelte bloß der entsprechend 'uminterpretierte' §47 Abs1 iVm §49 Abs3 Z3 ElWOG. Das aber hieße eine krasse und untragbare Diskriminierung der ca 240 EVU im Vergleich zu den privilegierten 15 EVU schon allein in verfahrensrechtlicher Hinsicht in Kauf nehmen. Das Ergebnis wäre unsachlich.

Zusammenfassend ist zum bisher Ausgeführten festzuhalten:

Es wird bezweifelt, daß die anzuwendenden, oben beschriebenen Verfahrensvorschriften, was die Verordnung 1999 betrifft, eingehalten worden sind.

§1 Abs2 der Verordnung 1999 nimmt unumwunden - entsprechend der DelegierungsV - Lieferungen von und an (im wesentlichen) Landesgesellschaften und bestimmte(n) kommunale(n) Unternehmungen von der Verpflichtung zur linearen Strompreissenkung aus. Die sachliche Rechtfertigung dieser Ausnahme wird bezweifelt.

[...] Die sich aus den bestehenden Höchsttarifen ergebenden Rechnungssummen sind nach §2 Abs4 Verordnung 1999 linear um 3,5 bzw 7 % zu senken. Damit wird für kleine und mittlere EVU - und nur für diese - eine generelle, lineare und nicht weitere differenzierte Senkung der Preise für Lieferungen elektrischer Energie angeordnet, und es erhebt sich daher die Frage nach der gesetzlichen Deckung und der verfassungsgesetzlichen Vereinbarkeit dieser unterschiedlichen Behandlung von EVU. Soweit bekannt ist, sind in Vorbereitung der Verordnung 1999 in einem ordnungsgemäßen, dem AVG entsprechenden Ermittlungsverfahren festgestellte tatsächliche und wirtschaftliche Gegebenheiten nicht erhoben worden. Dem gegenüber haben wir darauf hinzuweisen, daß die EVU seit der letzten Regelung nicht nur Kostensteigerungen (Personal etc) zu verkraften hatten, sondern daß den Kunden auch Preissenkungen in Höhe von 2 bis 3 % der Umsätze der EVU zugute gekommen sind (Abschaffung der Baukostenzuschüsse bzw Bereitstellungspreise bei Erweiterungen von Anschlüssen und bei Neuanschlüssen). Dazu kommt, daß die kleinen und mittleren EVU zum freien Einkauf am neuen Binnenmarkt für Elektrizität nicht zugelassen, aber auch nicht in der Lage sind, ihre Einstandspreise für Elektrizität beim Vorlieferanten (meist bei der jeweiligen Landesgesellschaft) zu senken. Es wird also beim letzten Glied, also beim letztverteilenden EVU, der Preis festgelegt bzw gesenkt, währenddessen der Einstandspreis gegenüber den Landesgesellschaften etc - jedenfalls rechtlich bindend - nicht gesenkt wird. Die STEWEAG zB, als größter Vorlieferant der kleinen und mittleren steirischen EVU, ist weder auf Grund der Verordnung 1999 noch auf Grund irgendeines Preisbescheides verpflichtet, Tarifpreise zu senken. Eine vertragliche Senkung des Preises ist jederzeit aufkündbar.

Darin liegt in jeder Hinsicht eine unsachliche Ungleichbehandlung und damit eine deutliche Diskriminierung - entgegen österreichischem Verfassungsrecht, aber auch entgegen der Binnenmarktrichtlinie. Daß dazu noch weitere Diskriminierungen kommen, die sich aus der Nichtumsetzung der Binnenmarktrichtlinie und des ElWOG auf der Landesebene ergeben, macht die Sache noch schlimmer. So fehlt zB die Möglichkeit der Durchleitung von elektrischer Energie von EVU- eigenen Kraftwerken (oder Netzteilen) zu anderen, eigenen Netzbetrieben.

[...] Die Verordnung 1999 sieht für die betroffenen EVU - wie erwähnt: nicht für alle in Frage kommenden EVU - eine sozusagen lineare Preissenkung ohne Rücksichtnahme auf zugrundeliegende Kosten vor. Das ist sachlich nicht gerechtfertigt: Da die Deckungsbeiträge je nach Kundengruppe unterschiedlich verlaufen, ist eine lineare Preissenkung unverständlich, volkswirtschaftlich unberechtigt und bewirkt eine Diskriminierung der betroffenen EVU - und das noch dazu in einer Zeit, in der sich der Markt immer weiter öffnet (nur nicht zugunsten der kleinen und mittleren EVU). Dazu kommt noch, daß eine lineare Preissenkung auf das betriebswirtschaftliche Erfordernis der Kostendeckung nicht Rücksicht nimmt, was schon für sich dem verfassungsrechtlichen Gebot der Sachlichkeit, dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot der Nichtdiskriminierung und dem Gebot der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung widerspricht. Es gibt nach vorliegenden Informationen EVU, die tatsächlich gezwungen sind, elektrische Energie an letztverbrauchende Industriebetriebe unter den eigenen Einstandspreisen abzugeben. Auf Grund geltender Tarife sind steirische, weiterverteilende EVU nach wie vor verpflichtet, elektrische Energie an Industriekunden unter den Preisen abzugeben, zu denen sie als kleine und mittlere EVU elektrische Energie von ihren Vorlieferanten einkaufen. Das ist nicht nur wirtschaftlich unakzeptabel, sondern auch rechtlich.

[...] Es gibt in der Steiermark Versorgungsgebiete, die weder unmittelbar noch mittelbar von der STEWEAG beliefert werden. Die EVU in diesen Versorgungsgebieten beziehen ihren Strom entweder von der Energie AG Oberösterreich oder von der EVN. Daraus ergeben sich weitere Ungleichbehandlungen von EVU in der Steiermark:

Aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2.9.1999, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, ABl/Wr. Zeitung 22.9.1999, und der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2.9.1999, mit der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, ABl/Wr. Zeitung 22.9.1999, ergibt sich, daß - durchaus sinnvoll - jene Weiterverteiler in der Steiermark, die von der Energie AG Oberösterreich oder von der EVN beliefert werden, den Bereichen Oberösterreich bzw Niederösterreich zugeordnet sind. Insoweit sind für die Bereiche dieser Weiterverteiler die Tarifpreise und die allgemeinen Bedingungen der Energie AG Oberösterreich bzw der EVN anzuwenden. Nach der Verordnung 1999 jedoch werden die betroffenen steirischen EVU - zumal die Preise des Vorlieferanten um den in der Verordnung 1999 genannten Prozentsatz zu senken sind - sozusagen zu 'Preisinseln'.

Dazu kommt noch: Steirische EVU, die von der Landesgesellschaft STEWEAG mittelbar (zB über die STEG) beliefert werden, kommen in den Genuß einer Reduktion ihres Bezugspreises. Von der STEWEAG unmittelbar belieferte EVU hingegen sind - jedenfalls rechtlich - von der Reduktion ihres Bezugspreises ausgeschlossen. Auch das bewirkt eine sachlich nicht gerechtfertigte rechtliche Ungleichbehandlung.

[...] Nur am Rande sei insgesamt auch noch auf folgende - verfassungsrechtlich relevante - Bedenken hingewiesen:

[...] Die Verordnung 1999 stützt sich (ua) auf §33 ElWOG. Nach dieser Bestimmung können für die Lieferung von elektrischer Energie 'volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise' bestimmt werden, wobei als 'volkswirtschaftlich gerechtfertigt' beschrieben wird, daß die Preise 'sowohl den bei der Erzeugung, der Übertragung und der Verteiler jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen'. Man kann es drehen, wie man es will: Auch wenn man kein Anhänger einer überzogenen Sicht des Art18 B-VG ist, dann muß man zu dem Ergebnis kommen, daß es sich hier um eine Leerformel handelt, die zu nichts anderem führt als zu einer inhaltsleeren formalgesetzlichen Delegation. Das beginnt bereits damit, daß dem ElWOG keinerlei Kriterien dafür zu entnehmen sind, nach welchen Gesichtspunkten der BMfwA entscheiden soll, ob er von der ihm eingeräumten Befugnis Gebrauch macht. Das geht aber weiter mit der altbekannten - in Wahrheit nichtssagenden - Formel über die volkswirtschaftliche Rechtfertigung. Zwar ist bekannt, daß diese Formel von der Judikatur des VfGH bisher nicht beanstandet worden ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß sich die Verhältnisse infolge der Liberalisierung der Elektrizitätswirtschaft stark geändert haben. Wir haben es heute nicht mehr mit einem streng durchregulierten Elektrizitätsmarkt zu tun, und es müssen daher wohl unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips an behördliche Preisbestimmungen deutlich höhere Anforderungen gestellt werden. Auch hier gilt im übrigen der Satz aus der 'Bergpredigt', daß man sie an ihren Früchten erkennen wird: Auf der Basis der bestehenden Leerformel des §33 ElWOG werden mit der Verordnung 1999 alle kleinen und mittleren EVU der Steiermark sozusagen 'über einen Kamm geschoren'; es werden ohne in einem ordentlichen Verfahren erhobene Grundlagen, ohne Begründung und ohne administrativen Rechtschutz lineare Preissenkungen diktiert. Und dies - zu allem noch - auf Grund unklarer - und in concreto wohl auch nicht beachteter - gesetzlicher Regelungen, was das Verfahren betrifft.

[...] Daß das behördliche Bestimmen von Preisen in zivilrechtliche Verhältnisse, nämlich in Verträge und in die Privatautonomie, eingreift, bedarf nicht vieler Worte. Damit ist aber für Behörden, die - auch bei enger Interpretation - in 'Civil Rights' im Sinne des Art6 EMRK eingreifen, Tribunalcharakter zu verlangen. Weder der BMfwA noch die Landeshauptmänner haben Tribunalcharakter. Als nachprüfende Kontrolle bleibt im vorliegenden Fall lediglich der gegen eine Verordnung gerichtete Individualantrag nach Art139 Abs1 B-VG. Daß diese 'nachprüfende Kontrolle' unter dem Gesichtspunkt des Art6 EMRK ausreicht, kann man mit guten Gründen bezweifeln; nicht zuletzt auch deshalb, weil es im vorliegenden Fall um den Kernbereich zivilrechtlicher Ansprüche geht.

[...] Die Verordnung 1999 leidet auch an einer Unbestimmtheit des Inhalts bzw an Kundmachungsmängel[n]:

Wenn §2 Abs4 der Verordnung 1999 von den Rechnungssummen spricht, die sich 'aus den aus den Höchsttarifen gemäß Abs1 und 2' ergeben, dann gelten damit 'Tarife und Preise der Landesgesellschaft Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft (STEWEAG)' bzw in der Stammverordnung zitierte Bescheide. Das ist in Wahrheit keine ordnungsgemäße und zumutbare Preisbestimmung und Kundmachung. Dazu kommt noch, daß auch die betreffenden Bescheide nur eine Preiserhöhungstangente enthalten, sodaß erst eine 'Austarifierung' notwendig ist. Es ergibt sich also weder aus den bezogenen Bescheiden etc noch gar aus der Verordnung 1999 selbst ein bestimmter Strompreis.

Davon, daß ein 'volkswirtschaftlich gerechtfertigter' Preis festgesetzt worden sei, kann schon deswegen nicht gesprochen werden, weil [...] einerseits unter den EVU in unsachlicher Weise unterschieden worden ist und weil andererseits für den größten Teil der EVU in der Steiermark eine lineare Strompreissenkung angeordnet worden ist, ohne daß es dafür irgendwelche sachlichen Grundlagen gibt, und ohne, daß auf die sich daraus ergebenden Ungereimtheiten Bedacht genommen worden wäre.

[...]

Dabei ist Gefahr im Verzug: Die kleinen und mittleren EVU werden durch eine stringente Anwendung der unsachlichen linearen Kürzungsvorschrift gerade in einer Zeit ausgezehrt (und zwar im Vergleich zu den privilegierten 15 EVU), in der sie sich dem liberalisierten Strommarkt stellen müssen. Mit anderen Worten: Die durch die angefochtene Verordnung bewirkte Diskriminierung der ca 240 betroffenen EVU ist gravierend und verstößt übrigens auch gegen die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie. Daß diese Diskriminierung dann überdies noch vom Eigentumsvertreter in der - neben anderen - privilegierten Landesgesellschaft angeordnet wird, läßt die ganze Sache besonders merkwürdig erscheinen."

2.1. Der Landeshauptmann der Steiermark erstattete zur Antragslegitimation folgende Äußerung:

"[...]

Es ist nun offenkundig, dass keineswegs alle Bestimmungen der zur Aufhebung beantragten Verordnung derart beschaffen sind, dass sie im Sinne des Art139 Abs1 letzter Satz B-VG und §57 Abs1 letzter Satz VerfGG unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreifen könnten.

Beispielsweise sei nur auf Z.1 (§1 Abs2) der Verordnung hingewiesen, wonach Lieferungen von und an Unternehmen, die im §1 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Beauftragung der Landeshauptmänner zur Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie und damit zusammenhängende Nebenleistungen, kundgemacht im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr.33 vom 18. Februar 1999, genannt sind, ausgenommen sind. Mit dieser Bestimmung wird lediglich die vom Bundesminister vorgenommene Zuständigkeitsabgrenzung auch in die Verordnung des Landeshauptmannes übernommen, damit aus dem Verordnungstext selbst erkennbar ist, für welche Unternehmen diese Verordnung gilt. §1 Abs2 hat somit bloß deklaratorische Bedeutung. Die Antragsteller werden von dieser Bestimmung nicht berührt.

Noch deutlicher zeigt sich die mangelnde Betroffenheit bei Z.5 (§3 Abs2) der Verordnung, wonach lediglich die Bezeichnung der 'Energie Oberösterreich AG' neu gefasst wird.

Der auf Aufhebung der ganzen Verordnung gerichtete Antrag ist daher unzulässig (vgl. z.B. VfSlg. 12442, 14320)."

2.2. In der Sache führt der Landeshauptmann der Steiermark Folgendes aus:

"[...] In der Steiermark ist man - wie auch in anderen Bundesländern - seit Jahrzehnten um einen einheitlichen Strompreis bemüht. Allerdings steht man dabei vor dem Problem, dass in der Steiermark rund 70 weiterverteilende EVU existieren, also weit mehr als in anderen Bundesländern. Schon auf Grund des räumlichen Gebietes der Steiermark unterscheiden sich die einzelnen Unternehmen hinsichtlich ihrer Größe, ihrer Struktur und ihres Versorgungsbereiches. Zwangsläufig müssten erhebliche Preisunterschiede hinsichtlich Versorgung eines Bergbauern im Vergleich zur Versorgung von städtischen Abnehmern in Kauf genommen werden. Dies widerspräche aber einer gewollten 'Abnehmergerechtigkeit und -gleichbehandlung'. Da ja kein freier Markt existierte, hätte der Abnehmer keine Auswahlmöglichkeit; er müsste den 'teuren' Strom beziehen.

Bei einer derartigen großen Anzahl von Unternehmen wäre auch eine Einzelstrompreisfestsetzung verwaltungsökonomisch nahezu nicht bewältigbar. Aus diesem Grunde wurde auch davon Abstand genommen, für jedes dieser Unternehmen einen eigenen Bescheid zu erlassen.

Vielmehr wurde durch Verordnung ein höchst zulässiger Strompreis für die kleinen und mittleren EVU festgesetzt. Orientiert hat man sich bei dieser Festsetzung an den vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Bescheid festgelegten Tarifen für den Bereich der STEWEAG (die Zuständigkeit des BMWA für diese Preisfestsetzung ergibt sich durch die Nicht-Aufnahme in die 'Delegierungsverordnung'), wobei vor der Anordnung des Preises durch Verhandlungen versucht wurde, mit den EVU Einvernehmen zu erzielen.

Man hat also bei der Erlassung der Verordnung eine Durchschnittsbetrachtung angestellt. Diese ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zulässig. Es widerspricht nicht dem Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. Es wird ein solches Gesetz nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil dabei Härtefälle entstehen (z.B. VfSlg. 9908, 10276). Die Zulässigkeit von Durchschnittsbetrachtungen wird aber auch für Verordnungen anerkannt (VfSlg 14601). Es ist zulässig, wenn der Verordnungsgeber zunächst auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellt und erst, wenn Unterschiede im Tatsächlichen deutlich auftreten und es ihm möglich wird, zu differenzieren, präzise unterscheidet.

Um aber allfällige Härtefälle für einzelne Unternehmen auszuschließen, die bei einem einheitlichen Strompreis auftreten können, wurde ein 'Strukturausgleich' geschaffen (preisrechtlich genehmigt mit Bescheid des BMwA vom 1. Juni 1995, GZ 56.075/3-X/A/4/95). Die Landesgesellschaft STEWEAG verwaltete diesen Strukturausgleich, gehört ihm aber nicht an. Nach einem genau festgelegten System zahlen bestimmte Unternehmen (abhängig von der Gesamtabgabe und der Abgabe pro Jahr und Kilometer Leitungslänge) ein den Strukturausgleichs-Topf ein, die STEWEAG zahlt in weiterer Folge an berechtigte EVU entsprechende Geldmittel aus. Damit werden die auftretenden Härtefälle gemildert.

[...] Die Diskussion über die Liberalisierung des Strommarktes ist seit vielen Jahren im Gange; sie hat mit der Erlassung der Elektrizitäts-Binnenmarktrichtlinie und der Umsetzung durch das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz einen vorläufigen Endpunkt erreicht. Ziel ist die Öffnung des Strommarktes und damit im Zusammenhang die Reduzierung von Strompreisen (wie es im Bereich der Telekommunikation bereits vorexerziert wurde). Gleichzeitig haben auch Politiker und Interessensvertretungen die Senkung der Lebenshaltungskosten, und dabei insbesondere auch die Senkung der Stromkosten gefordert. Die Bundesländer Kärnten, Salzburg, Oberösterreich und Burgenland sind diesen Wünschen im Elektrizitätsbereich mit Preisreduktionen von 7-10 % nachgekommen.

Da die EVU in der Steiermark trotz Aufforderung zu einer freiwilligen Tarifsenkung nicht nachgekommen sind, hat der Landeshauptmann eine Senkung der Höchstpreise um insgesamt 7 % angeordnet. Ein Vergleich der in allen Bundesländern geltenden Strompreise ist wegen der unterschiedlichen Tarifstruktur nur schwer möglich. Aus den in Medien veröffentlichten Übersichten und aus einer von Energieexperten der STEWEAG erstellten inoffiziellen Statistik ist zu entnehmen, dass die in der Steiermark geltenden Strompreise etwas über dem Mittelfeld liegen. Eine zuerst in Diskussion stehende Senkung um 15 % wurde als volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt erkannt. Nach Ansicht des Landeshauptmannes ist daher die Senkung der Strompreise um insgesamt 7 % als moderat und gerechtfertigt zu erachten.

Schon zuvor wurde dargelegt, dass die Struktur der Stromversorgung in der Steiermark durch ca. 70 weiterverteilende EVU eine Einzelfallbetrachtung verwaltungsökonomisch nicht rechtfertigt. Somit wurde eine lineare Strompreissenkung durch Verordnung vorgenommen. Eine derartige Durchschnittsbetrachtung ist - wie bereits festgestellt - verfassungsrechtlich zulässig. Diese Vorgangsweise ist auch bei Auftreten einzelner Härtefälle nicht gleichheitswidrig. Darüber hinaus können entsprechende Unterschiede, die bei einer Durchschnittsbetrachtung nicht berücksichtigt werden können, durch den vorhandenen Strukturausgleich ausgeglichen werden.

[...] Die Beschwerdeführer bringen darüber hinaus vor, dass die Verfahrensvorschriften - insbesondere §55 ElWOG - nicht ordnungsgemäß eingehalten worden sind. Auch dieses Vorbringen ist unzutreffend.

§55 regelt grundsätzlich die Preisbestimmung bei Verfahren[en] in Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind (2. Hauptstück, 1. Abschnitt). Gleichzeitig hat der Bundesminister in der Delegierungsverordnung die Landeshauptmänner zur Ausübung der ihm gemäß §47 Abs1 in Verbindung mit §55 Abs1 ElWOG zustehenden Befugnisse beauftragt.

Der Landeshauptmann von Steiermark ist allerdings der Ansicht, dass §55 nicht in der im Gesetz textierten, sondern lediglich in einer sinngemäßen und auch modifizierten Fassung anzuwenden ist. Dies aus folgenden Gründen:

§55 Abs1 sagt zunächst im ersten Satz ganz allgemein, dass Preise für die Lieferung von elektrischer Energie und damit zusammenhängende Nebenleistungen von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden können. Vergleicht man nun aber die nachfolgenden Sätze, so zeigt sich, dass diese immer von einem Antrag ausgehen. Sowohl Satz zwei als auch Satz vier verwenden ausdrücklich das Wort 'Antrag' und beziehen sich auch inhaltlich ausschließlich auf Anträge, von amtswegiger Einleitung und darauffolgender Vorgangsweise ist keine Rede. Aber auch Satz drei bezieht sich ausschließlich auf Anträge, da im Verfahren 'die Partei' zu hören ist; bei amtswegig eingeleiteten Preisfestsetzungsverfahren, die mit Verordnung beendet werden, bezeichnet man aber die potentiell Betroffenen nicht als Parteien. Es ist somit davon auszugehen, dass im konkreten Fall lediglich Satz 1 anzuwenden war. Um dem gewissenhaften Ermittlungsverfahren zu entsprechen, hat die belangte Behörde im Rahmen des Anhörungsverfahrens gemäß §47 Abs2 ElWOG nicht nur den im Gesetz angeführten Interessenvertretungen, sondern außerdem auch der Vereinigung Österreichischer Elektrizitätswerke, dem Verein zur Förderung der Kleinkraftwerke, der Arbeitsgemeinschaft Kommunaler Versorgungsunternehmen und bereits vorher auch allen Stadtwerken Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben [hat].

Wollte man dieser Auffassung jedoch nicht zustimmen und auch weitere Teile des §55 für anwendbar erklären, so ist Folgendes zu bedenken: §47 Abs2 ermächtigt den Bundesminister zur Delegation, sofern die bei der Preisbestimmung zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Im Wesentlichen werden regionale Gesichtspunkte für die Übertragung von Bedeutung sein; in der Steiermark ist dies die große Anzahl von weiterverteilenden EVU. Um diesen regionalen Aspekt verstärkt zu berücksichtigen, trägt §47 Abs2 dem Landeshauptmann auf, - in Abweichung von §55 - bestimmte regionale Interessenvertretungen anzuhören. Damit wird aber zum Ausdruck gebracht, dass überregionalen Einrichtungen keine Zuständigkeit zukommen soll.

Dies hat der Bundesminister in seiner Delegierungsverordnung selbst klargestellt: Er hat in dieser Verordnung nur auf Abs1 des §55 Bezug genommen. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass unter anderem Abs2 nicht angewendet werden kann. In diesem Abs2 ist geregelt, dass nach dem Ermittlungsverfahren alle Unterlagen dem Elektrizitätsbeirat zur Begutachtung vorzulegen sind. Dies dürfte aber bedeuten, dass eine Vorlage an den Elektrizitätsbeirat nicht erforderlich ist. Diese Auffassung des Bundesministers selbst ist aus folgenden Gründen gerechtfertigt:

§49 richtet einen Elektrizitätsbeirat zur Beratung des Bundesministers ein. Nach Abs2 Z6 obliegt ihm unter anderem die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers in Angelegenheiten, die auf Grund der als unmittelbares Bundesrecht bezeichneten Vorschriften dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Der Wortlaut alleine zeigt schon, dass ihm bei Verordnungen von Landeshauptmännern keine Befugnisse zukommen sollen.

Gestützt wird diese Auffassung dadurch, dass dem Elektrizitätsbeirat gemäß §49 Abs3 Z. 3 Vertreter von überregionalen Einrichtungen anzugehören haben. Dies widerspricht jedoch der regionalen Bezugnahme in §47 Abs2. Es ist nämlich nicht angeordnet, dass auch im Elektrizitätsbeirat die im §49 genannten Vertreter durch solche regionale[r] Einrichtungen zu ersetzen wären. Eine Begutachtung durch regionale Einrichtung und dann gleichsam eine Kontrolle durch deren überregionale Gremien im Beirat kann aber nicht im Sinne des Gesetzes sein.

Dies bedeutet aber, dass §55 Abs1 nur so verstanden werden kann, dass überregionalen Einrichtungen im konkreten Fall keine Zuständigkeit zukommt.

Somit ist festzustellen, dass die belangte Behörde das Anhörungsverfahrens nicht mangelhaft durchgeführt hat."

II. Zur Zulässigkeit:

1.1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).

Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 8974/1980, 10.353/1985, 11.730/1988,

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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