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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung einer Bestimmung einer bereits außer Kraft getretenen Strompreisverordnung; Zulässigkeit der Abänderung einer gemäß dem ElWOG als Bundesgesetz in Geltung gesetzten Verordnung durch die angefochtene Verordnung; Weitergeltung auch dieser Verordnung als Gesetz; Zulässigkeit der Anfechtung als Verordnung daher nur bis zum Zeitpunkt des Beginns der gesetzlichen Weitergeltung; keine ausreichende Erkennbarkeit der Entscheidungsgrundlagen für die angeordnete lineare StrompreissenkungSpruch
I. §2 Abs4 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmanns der Steiermark vom 18. Oktober 1999, mit der die Verordnung über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark geändert wird, GZ 2-6.PB/3-93/85, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 203 vom 20. Oktober 1999, wird als gesetzwidrig aufgehoben.römisch eins. §2 Abs4 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmanns der Steiermark vom 18. Oktober 1999, mit der die Verordnung über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark geändert wird, GZ 2-6.PB/3-93/85, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 203 vom 20. Oktober 1999, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur als Betreiberin der Stadtwerke Bruck an der Mur begehrt mit ihrem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag, "die Verordnung des Landeshauptmanns der Steiermark vom 18. Oktober 1999, mit der die Verordnung über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark geändert wird, GZ 2-6.PB/3-93/85, in eventu bloß §2 Abs4, 1. Satz, als gesetzwidrig aufzuheben".römisch eins. 1.1. Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur als Betreiberin der Stadtwerke Bruck an der Mur begehrt mit ihrem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag, "die Verordnung des Landeshauptmanns der Steiermark vom 18. Oktober 1999, mit der die Verordnung über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark geändert wird, GZ 2-6.PB/3-93/85, in eventu bloß §2 Abs4, 1. Satz, als gesetzwidrig aufzuheben".
Die angefochtene Verordnung lautete:
"Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 18. Oktober 1999, mit der die Verordnung über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark geändert wird.
Auf Grund der §§33 und 47 Abs2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in Verbindung mit §1 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Beauftragung der Landeshauptmänner zur Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie und damit zusammenhängende Nebenleistungen, kundgemacht im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 33 vom 18. Februar 1999, wird verordnet: Auf Grund der §§33 und 47 Abs2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes - ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in Verbindung mit §1 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Beauftragung der Landeshauptmänner zur Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie und damit zusammenhängende Nebenleistungen, kundgemacht im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 33 vom 18. Februar 1999, wird verordnet:
Artikel I Artikel römisch eins
Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 15. April 1994 über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark, kundgemacht im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 96 vom 27. April 1994, in der Fassung der Verordnung vom 26. Juli 1995, kundgemacht im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 176 vom 1. August 1995, wird wie folgt geändert:
1. §1 Abs2 lautet:
'(2) Ausgenommen [vom Geltungsbereich der Verordnung] sind Lieferungen von und an Unternehmen, die im §1 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Beauftragung der Landeshauptmänner zur Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie und damit zusammenhängende Nebenleistungen, kundgemacht im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 33 vom 18. Februar 1999 genannt sind.'
2. §1 Abs3 entfällt [Diese Bestimmung lautete: 'Die Berechtigung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, den Abnehmern nach Maßgabe anderer preisrechtlicher Vorschriften Baukostenzuschüsse bzw. Anschlusspreise zu verrechnen, bleibt unberührt.']
3. §2 Abs2, 2. Satz entfällt [Dieser Satz lautete: 'Diesen Nettopreisen ist die Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 233, in der geltenden Fassung, hinzuzurechnen.'] 3. §2 Abs2, 2. Satz entfällt [Dieser Satz lautete: 'Diesen Nettopreisen ist die Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 233, in der geltenden Fassung, hinzuzurechnen.']
4. §2 Abs4 lautet:
'(4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, die sich aus den nach den Höchsttarifen gemäß Abs1 und 2 ergebenden Rechnungssummen
Energieversorgungsunternehmen, die nicht die Höchsttarife verrechnen, sind verpflichtet, die sich aus ihren Tarifen ergebenden Rechnungssummen - vor Zurechnung der Umsatzsteuer und der Energieabgabe - soweit zu senken, dass die Rechnungssumme denjenigen Betrag, der sich auf Grund einer Berechnung für die Höchsttarife nach Satz 1 ergeben würde, nicht überschreiten. Die jeweils vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten festgesetzten Systemnutzungstarife bleiben unberührt.'
5. Im §3 Abs2 werden die Wortfolge 'Oberösterreichische Kraftwerke AG (OKA)' und die Kurzbezeichnung 'OKA' jeweils ersetzt durch 'Energie Oberösterreich AG'. [Die Bestimmung lautete: 'Für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Preise der Oberösterreichischen Kraftwerke AG (OKA)verrechnen, gelten die mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. Juni 1995, Zl. 56.073/3-X/A/4/95, ab 1. Juli 1995 für die OKA festgesetzten Preise als höchstzulässige Preise. Die wichtigsten Preisansätze wurden von der OKA in der 'Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark' vom 30. Juni 1995 veröffentlicht.']
6. §4 Z. 3, 4, 5, 7 und 9 entfallen. [Diese Bestimmungen lauteten: §4, 'Auflagen', Den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Lieferungen elektrischer Energie im Sinne des §1 dieser Verordnung durchführen, wird auferlegt: 6. §4 Ziffer 3, 4, 5, 7 und 9 entfallen. [Diese Bestimmungen lauteten: §4, 'Auflagen', Den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Lieferungen elektrischer Energie im Sinne des §1 dieser Verordnung durchführen, wird auferlegt:
[...]
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft."
Diese Verordnung wurde im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 203 vom 20. Oktober 1999 verlautbart.
1.2. Zur Antragslegitimation bringt die antragstellende Stadtgemeinde vor:
"Wir sind ein der Verordnung 1999 unterliegendes EVU. Die durch die Verordnung 1999 angeordnete rechtliche Verpflichtung zur linearen Senkung der bestehenden Höchsttarife greift in unsere Rechtssphäre unmittelbar und aktuell ein; einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht. Ein Verstoß gegen die Verordnung 1999 wäre strafbar. Es steht uns kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, uns gegen die Verordnung 1999 - genauer - gegen die nur kleinere und mittlere EVU treffende und noch dazu lineare Strompreissenkung zur Wehr zu setzen. Wir sind daher antragslegitimiert."
1.3. Auf Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes darzulegen, inwieweit die bekämpfte Verordnung während des Zeitraums vom 2. Mai 2000 bis 2. Dezember 2000 noch aktuell in die Rechtssphäre der antragstellenden Stadtgemeinde eingreifen kann, insbesondere auf welche Weise im Fall einer Aufhebung der bekämpften Verordnung die den Kunden bereits gewährte Preisreduktion nach den Bestimmungen des Zivilrechts rückgängig gemacht werden kann, gab die antragstellende Stadtgemeinde folgende Stellungnahme ab:
"Punkt 3 'Strompreise' des Standardstromlieferungsvertrags, den wir im hier relevanten Zeitraum mit unseren 'Großkunden' abgeschlossen haben und dem vorliegenden Schriftsatz beilegen, bestimmt, dass die Verrechnung für die Stromlieferung entsprechend den 'derzeit gültigen tariflichen Bestimmungen und Preisen ...'
erfolgt. Punkt 5.1 desselben Standardvertrags legt fest: 'Die im Stromlieferungsvertrag enthaltenen Regelungen und Preise entsprechen den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen behördlichen Vorschriften und Preisbestimmungen, sie ändern sich im Zeitpunkt und im Ausmaß einer allfälligen Neufestsetzung.'
Die in unserem Antrag nach Art139 B-VG vom 2.5.2000 angefochtene Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 18.10.1999, mit der die Verordnung über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen der Steiermark geändert wird (im folgenden Verordnung 1999), sah in ihrem Kern die Verpflichtung der kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark, wozu auch wir zählen, zur linearen Senkung der bestehenden Höchsttarife für Stromlieferungen um 3,5% (vom 1.11.1999 bis zum 29.2.2000) und um 7% (ab 1.3.2000) vor. Diese Verordnung konstituierte 'eine allfällige Neufestsetzung' der Preisbestimmung im Sinne des Punktes 5.1 unserer Stand[ard]stromlieferungsverträge und führte zu einer entsprechenden Minderung unseres Strompreises.
Sollte die Verordnung 1999 nach einem entsprechenden Erkenntnis des VfGH nicht mehr auf Sachverhalte zwischen dem 2.5.2000 und dem 2.12.2000 anwendbar sein, so steht uns aufgrund der zitierten Formulierung unter Punkt 5.1 der Standardstromlieferungsverträge jenes Entgelt zu, das dem in der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 15.4.1994 über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark (ABl/Wr. Zeitung, 27.4.1994) idF der Verordnung vom 26.7.1995 (ABl/Wr. Zeitung, 1.8.1995) festgelegten Höchsttarif (im Fall des beigelegten Vertrags: dem Höchsttarif für 'Typische Sonderpreise'), entspricht. Sollte die Verordnung 1999 nach einem entsprechenden Erkenntnis des VfGH nicht mehr auf Sachverhalte zwischen dem 2.5.2000 und dem 2.12.2000 anwendbar sein, so steht uns aufgrund der zitierten Formulierung unter Punkt 5.1 der Standardstromlieferungsverträge jenes Entgelt zu, das dem in der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 15.4.1994 über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark (ABl/Wr. Zeitung, 27.4.1994) in der Fassung der Verordnung vom 26.7.1995 (ABl/Wr. Zeitung, 1.8.1995) festgelegten Höchsttarif (im Fall des beigelegten Vertrags: dem Höchsttarif für 'Typische Sonderpreise'), entspricht.
Schon auf Grundlage des jeweiligen Stromlieferungsvertrags können wir somit nach einem entsprechenden Erkenntnis des VfGH unseren Kunden den im damaligen Zeitpunkt tatsächlich geltenden Tarif in Rechnung stellen und damit die Differenz zu dem tatsächlich auf Grundlage der Verordnung 1999 verrechneten Strompreis einfordern.
Grundsätzlich verjähren Forderungen für Lieferung von Sachen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb in drei Jahren (§1486 ABGB). Der Beginn der Verjährungsfrist ist an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung geknüpft, dh die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis entgegensteht (M. Bydlinski in Rummel, §1478 Rz 2). Vorliegend steht unserem Anspruch somit auch das Institut der Verjährung nicht entgegen, da diese im vorliegenden Zusammenhang erst mit Geltung des entsprechenden VfGH Erkenntnisses zu laufen beginnt."
Punkt 5.1 des vorgelegten Stromlieferungsvertrages lautet:
"Stromlieferungsvertrag
...
5. Allgemeine Bestimmungen
5.1. Die im Stromlieferungsvertrag enthaltenen Regelungen und Preise entsprechen den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen behördlichen Vorschriften und Preisbestimmungen, sie ändern sich im Zeitpunkt und im Ausmaß einer allfälligen Neufestsetzung. Nach Wegfall der behördlichen Lenkung der Strompreisbildung bleiben Vereinbarungen über eine Änderung der Preise vorbehalten.
..."
1.4. In der Sache legt die antragstellende Stadtgemeinde ihre Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung wie folgt dar:
"[...] Die 'Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten' auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft ist durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt (§47 ElWOG). Zuständig 'in Angelegenheiten der Preisbestimmung' ist grundsätzlich der BMfwA (§47 Abs1 ElWOG). Der BMfwA kann jedoch - von hier nicht relevanten Ausnahmen (Windenergie etc) abgesehen - die Landeshauptmänner beauftragen, diese Befugnisse (also: 'in Angelegenheiten der Preisbestimmung') an seiner Stelle auszuüben (§47 Abs2 ElWOG). Eine solche Delegierung ist allerdings nur dann zulässig, wenn 'die bei der Preisbestimmung zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist' (§47 Abs2 ElWOG).
[...] Ergänzend wird im §47 Abs2 ElWOG angeordnet, daß die Landeshauptmänner bei Ausübung der ihnen auf diese Weise delegierten Befugnisse 'anstelle der in §49 Abs3 Z3 genannten Stellen die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören' haben.
Ein Blick auf §49 Z3 ElWOG zeigt jedoch dort lediglich die Anordnung, daß dem Elektrizitätsbeirat (auf Bundesebene und zur Beratung des BMfwA) unter anderem 'je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes' anzugehören haben. Erst ein weiterer Blick auf §55 Abs1 ElWOG, welcher sich (als unmittelbar anwendbares Bundesrecht) mit dem Verfahren im Zusammenhang mit Preisbestimmungen befaßt, zeigt, was gemeint sein dürfte: Dort ist nämlich angeordnet, daß vor jeder Preisbestimmung ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, im Zuge dessen (ua) 'den Vertretern der in §49 Abs3 Z1 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist'. Anstelle der in §49 Abs3 Z3 genannten Stellen (Wirtschaftskammer Österreich, Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, Bundesarbeitskammer und Österreichischer Gewerkschaftsbund) sollen offenbar in den auf Grund der Delegierung vom Landeshauptmann durchzuführenden Verfahren die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß an den übrigen Anhörungs- und Stellungnahmerechten (wie überhaupt an den einzelnen Regelungen für das Ermittlungsverfahren), wie sie in §55 ElWOG angeordnet sind, über die spezielle Regelung des §47 Abs2 ElWOG hinaus (also: die 'Korrektur' des §49 Abs3 Z3 ElWOG) nichts verändert worden ist.
[...] Mit der DelegierungsV sind die Landeshauptmänner im oben dargestellten Sinn beauftragt worden, und zwar 'hinsichtlich der Bestimmung von Preisen für die Lieferung elektrischer Energie gemäß §33 Abs1 ElWOG und der damit zusammenhängenden Nebenleistungen'; dies allerdings mit ausdrücklicher Ausnahme von 15 namentlich genannten EVU. Diese ausgenommenen EVU sind mit den im 2. VerstaatlichungsG genannten bzw beschriebenen EVU ident. Für die ausgenommenen EVU können die Preise also grundsätzlich weiterhin vom BMfwA nach Durchführung der entsprechenden Verfahren - in aller Regel mit Bescheid bestimmt werden; dies unbeschadet des bekannten, bloßen Strompreis- Aufsichtssystems 1995. Für die übrigen - ca 240 - EVU hingegen sind die Landeshauptmänner beauftragt, 'die dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß §47 Abs1 in Verbindung mit §55 Abs1 ElWOG zustehenden Befugnisse ... auszuüben'.
[...] Die DelegierungsV unterscheidet also zwischen 15 EVU, die im 2. VerstaatlichungsG genannt waren, und ca 240 anderen EVU - und schafft damit für diese beiden Gruppen bereits in der DelegierungsV selbst den Ansatz für zwei unterschiedliche Preisregelungssysteme. Wenn man bedenkt, daß nach §47 Abs2 ElWOG eine Delegierung nur zulässig ist, 'sofern die bei der Preisbestimmung zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist', stellt sich sofort die Frage nach der in diesem Sinne sachlichen Begründung für die getroffene Unterscheidung zwischen 'Delegierung' und 'Nichtdelegierung' unter praktischem Ausschluß des bloßen Strompreis-Aufsichtssystems 1995 für ca 240 EVU:
Eine Unterscheidung der EVU der Größe nach ist nicht erkennbar; zB sind STEG, Reutte und Wels durchaus größere EVU - und werden nicht ausgenommen -, während kleinere EVU (zB Klagenfurt, BEWAG und Innsbruck) sehr wohl ausgenommen werden. Auch elektrizitätswirtschaftliche oder technische Gründe für die Unterscheidung sind nicht erkennbar; eher im Gegenteil: Wels und Reutte verfügen über übergeordnete Netzsysteme (110 kV), was für einen Teil der 15 ausgenommenen - und wie sich zeigt: klar bevorzugten - EVU nicht zutrifft (zB Klagenfurt, Graz). Auch fällt auf, daß in anderen Verordnungen (Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2.9.1999, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, ABl/Wr. Zeitung 22.9.1999; Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2.9.1999, mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, ABl/Wr. Zeitung 22.9.1999; Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, BGBl II 1999/51) auch die STEG als Betreiberin eines eigenen Systems angesehen wird - offenbar in Abweichung von der in der Frage stehenden DelegierungsV zum Ausdruck kommenden Wertung. Eine Unterscheidung der EVU der Größe nach ist nicht erkennbar; zB sind STEG, Reutte und Wels durchaus größere EVU - und werden nicht ausgenommen -, während kleinere EVU (zB Klagenfurt, BEWAG und Innsbruck) sehr wohl ausgenommen werden. Auch elektrizitätswirtschaftliche oder technische Gründe für die Unterscheidung sind nicht erkennbar; eher im Gegenteil: Wels und Reutte verfügen über übergeordnete Netzsysteme (110 kV), was für einen Teil der 15 ausgenommenen - und wie sich zeigt: klar bevorzugten - EVU nicht zutrifft (zB Klagenfurt, Graz). Auch fällt auf, daß in anderen Verordnungen (Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2.9.1999, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, ABl/Wr. Zeitung 22.9.1999; Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2.9.1999, mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, ABl/Wr. Zeitung 22.9.1999; Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, BGBl römisch zwei 1999/51) auch die STEG als Betreiberin eines eigenen Systems angesehen wird - offenbar in Abweichung von der in der Frage stehenden DelegierungsV zum Ausdruck kommenden Wertung.
Insgesamt ergibt sich also schon die Frage danach, ob die DelegierungsV - was ihren sachlichen Anwendungsbereich betrifft - durch §47 Abs2 ElWOG gedeckt ist und ob sie dem Gleichheitssatz (auf Grund der Judikatur des VfGH: dem allgemeinen Sachlichkeitsgrundsatz) entspricht. Erhebliche Zweifel sind anzumelden.
[...] Preisbestimmungen sind grundsätzlich sowohl in Form von Verordnungen als auch in Form von Bescheiden zulässig. Jedenfalls aber sieht das ElWOG - völlig unabhängig von der für die Preisfestsetzung gewählten Rechtsform -, bestimmte Verfahrensregelungen vor. Dazu gehören insbesondere die Regelungen des §55 ElWOG.
§55 Abs1 ElWOG zB bestimmt, daß Preise von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden können, daß die zuständige Behörde - abgesehen von Fällen von Gefahr in Verzug - 'vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen (hat), in dem die Partei zu hören und den Vertretern der in §49 Abs3 Z1 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist', wobei sowohl die betroffenen Unternehmen als auch die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund antragsberechtigt sind.
Die DelegierungsV beauftragt die Landeshauptmänner ausdrücklich damit, 'die dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß §47 Abs1 in Verbindung mit §55 Abs1 ElWOG zustehenden Befugnisse' auszuüben. §55 Abs1 ElWOG ist also schon auf Grund des bloßen Wortlauts der DelegierungsV auch von den Landeshauptmännern anzuwenden, wobei allerdings auf die Sonderbestimmung des §47 Abs2 ElWOG Bedacht zu nehmen ist, wonach die Landeshauptmänner bei Ausübung ihrer Befugnisse 'anstelle der im §49 Abs3 Z3 genannten Stellen die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören' haben. Das bedeutet aber auch, daß nach §55 Abs1 ElWOG ein 'Ermittlungsverfahren durchzuführen (ist), in dem die Partei zu hören' ist, und das bedeutet weiters auch, daß dem Bundeskanzleramt, den Bundesministerien für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Jugend, Umwelt und Familie sowie den in §47 Abs2 ElWOG genannten Landeskammern 'Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist'. Auch die Antragsrechte der betroffenen Unternehmen sowie der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sind - nach dem Wortlaut des §55 Abs1 ElWOG, welcher laut DelegierungsV auch von den Landeshauptmännern anzuwenden ist (unter Berücksichtigung der Modifikation durch §47 Abs2 ElWOG) - aufrecht. Zwar mag es zutreffen, daß §55 Abs1 ElWOG, letzter Satz, was die Antragsrechte der dort genannten Kammern betrifft, entgegen seinem Wortlaut in analoger Anwendung des §47 Abs2 ElWOG in Richtung der dort genannten Landeskammern zu modifizieren ist. Das ändert aber nichts daran, daß es jedenfalls relativ weitgehende spezielle Verfahrensregelungen gibt, die auch von den Landeshauptmännern anzuwenden sind. Ob alle diese Verfahrensregelungen im Falle der Verordnung 1999 tatsächlich eingehalten worden sind, wird bezweifelt.
[...] In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, daß jedenfalls im Zusammenhang mit der Bestimmung von Preisen für die Lieferung von elektrischer Energie gemäß §33 Abs1 ElWOG - und nur darum geht es nach der vorliegenden DelegierungsV - eher davon auszugehen ist, daß - jedenfalls grundsätzlich - Bescheide (nicht aber Verordnungen) der Landeshauptmänner geboten sind; jedenfalls die in §55 Abs1 ElWOG genannten - w