RS Vwgh 1991/9/19 90/06/0115

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Veröffentlicht am 19.09.1991
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
AVG §52;
AVG §59 Abs2;

Rechtssatz

Nach dem in § 46 AVG enthaltenen Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel kann nicht davon die Rede sein, daß - gleichsam als Beweisregel - eine Erfüllungsfrist iSd § 59 Abs 2 AVG rechtens nur unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen festgesetzt werden dürfte.

Schlagworte

Grundsatz der UnbeschränktheitSachverständiger Weisungsgebundenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060115.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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