RS Vwgh 1991/9/19 90/06/0115

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Veröffentlicht am 19.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erfüllungsfrist ist dann angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können, wobei auf wirtschaftliche Umstände soweit Bedacht zu nehmen ist, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalles zulassen (Hinweis E 1.7.1986, 86/05/0053,0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060115.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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