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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Die Erfüllungsfrist ist dann angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können, wobei auf wirtschaftliche Umstände soweit Bedacht zu nehmen ist, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalles zulassen (Hinweis E 1.7.1986, 86/05/0053,0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060115.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.06.2016