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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §3 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/06/0095Rechtssatz
Dadurch, daß in einer Widmungsbewilligung nicht alle erforderlichen Festsetzungen getroffen werden, wird ein Nachbar in seinen Rechten nicht verletzt, weil ihm in einem solchen Fall die Geltendmachung der ihm allenfalls zustehenden subjektiv - öffentlichen Rechte für das Baubewilligungsverfahren gewahrt bleibt (Hinweis E 11.3.1975, 315/73, VwSlg 8733 A/1975).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060034.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
25.03.2010