RS Vwgh 1991/9/19 90/06/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1991
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Stmk 1968 §3 Abs3;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/06/0095

Rechtssatz

Dadurch, daß in einer Widmungsbewilligung nicht alle erforderlichen Festsetzungen getroffen werden, wird ein Nachbar in seinen Rechten nicht verletzt, weil ihm in einem solchen Fall die Geltendmachung der ihm allenfalls zustehenden subjektiv - öffentlichen Rechte für das Baubewilligungsverfahren gewahrt bleibt (Hinweis E 11.3.1975, 315/73, VwSlg 8733 A/1975).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060034.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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